Der Gläubiger benötigt zur Befriedigung seines Anspruchs grundsätzlich einen Vollstreckungstitel. Bis zu dessen Erlangung kann aber ein böswilliger Schuldner die geplante Zwangsvollstreckung gefährden, indem er über sein Vermögen in unzulässiger Weise verfügt, es "verschwendet", an Angehörige überträgt oder indem er selbst unbekannten Aufenthalts verzieht.
Der Gläubiger hat gem. §§ 916 ff. ZPO die Möglichkeit, in einem Eilverfahren zumindest eine vorläufige Sicherung seines Zahlungsanspruchs herbeizuführen (Arrestverfahren). Dieses ist allerdings nur wegen einer Geldforderung möglich. Der dingliche Arrest eignet sich zur Sicherungsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners. Die Sicherungsvollstreckung (etwa die Pfändung einer Forderung) kann zusammen mit dem Arrest beantragt werden.
Zuständig für das Arrestverfahren ist das Gericht der Hauptsache (vor dem die Klage über die Forderung anhängig gemacht wird oder bereits ist) oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arrest zu vollziehen ist, d. h., wo sich das Vermögen oder der Schuldner selbst befindet. Bei einer zu pfändenden Forderung des Schuldners gegen Dritte richtet sich der Belegenheitsort gem. § 23 Abs. 1 S. 2 ZPO nach dem Sitz/Wohnsitz des Drittschuldners.
Der Arrestantrag sollte unbedingt mit Hilfe eines Anwalts gestellt werden, der vorab auch die Erfolgsaussichten überprüft. Die Gerichte stellen regelmäßig sehr hohe Anforderungen an den Erlass eines Arrestbefehls, vor allem an den Arrestgrund (§ 917 ZPO). Auch wenn ein Hausgrundstück den einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand eines von Lohnersatz- oder Sozialleistungen lebenden Schuldners darstellt, begründet dessen drohende Veräußerung als bloße Vermögensumschichtung für sich allein noch keinen Arrestgrund. Ein solcher ist vielmehr erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Veräußerungserlös dem Zugriff des Gläubigers entzogen wird, was glaubhaft zu machen ist. Aber je nach Höhe der Forderung und den damit verbundenen Kosten muss auch die Chance gesehen werden, die Forderung zu sichern.
Der Gläubiger reicht ein Arrestgesuch ein, d. h. einen Schriftsatz mit Benennung der Parteien und dem konkreten Arrestantrag, der auch begründet werden muss. Darzulegen sind der Arrestanspruch und der Arrestgrund.
Der Arrestantrag enthält die Forderung des Gläubigers, den Arrest gegen den Schuldner anzuordnen. Als Arrestanspruch bezeichnet der Gläubiger die Hauptforderung sowie Nebenforderungen wie Zinsen und u. U. die Kosten des späteren/laufenden Prozesses. Der Arrestgrund liegt in dem Verhalten des Schuldners, das die spätere Zwangsvollstreckung u. U. gefährdet. Arrestanspruch und Arrestgrund sind gem. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, z. B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung oder von Urkunden i. S. v. § 294 ZPO. Die Benennung von Zeugen ist nicht ausreichend.
Der Arrestanspruch ist identisch mit der Forderung, die geltend gemacht werden soll, d. h. der Gläubiger als Antragsteller muss die seinen Anspruch begründenden Tatsachen vollständig vortragen.
Der Arrest soll verhindern, dass dem Gläubiger die Verfolgung seines Anspruchs unmöglich wird. Dadurch nicht geschützt wird das Interesse des Gläubigers, schneller an einen Vollstreckungstitel zu kommen als andere Gläubiger.
Ein Arrestgrund besteht nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, d. h. der Verdacht nahe liegt, dass es dem Gläubiger bei weiterem Zuwarten unmöglich werden wird, seinen Anspruch erfolgreich durchzusetzen.
Arrestgründe sind von der Rechtsprechung anerkannt worden bei Aufgabe des Wohnsitzes, der Verfügung über das Schuldnervermögen, um die Vollstreckung zu vereiteln, und der Verschwendung des Schuldnervermögens und in offensichtlichen Betrugsfällen. Unzureichend ist es also, wenn sich lediglich die Vermögenslage des Schuldners verschlechtert oder die Vollstreckung durch andere Gläubiger droht.
Die Entscheidung über den Arrestantrag ergeht regelmäßig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (Arrestbefehl). Der Schuldner kann gegen die Anordnung des Arrests allerdings Widerspruch einlegen. Dann wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und eine Entscheidung durch Urteil herbeigeführt.
Um den Arrest zu vollziehen, pfändet der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen. Der Arrest bewirkt die Sicherung, nicht aber die Befriedigung des Gläubigers.
Der Arrest muss gem. § 929 Abs. 2 ZPO innerhalb der gesetzlichen, unabänderlichen Frist von einem Monat seit Verkündung des Arrestbefehls oder der Zustellung an den Gläubiger vollzogen werden (etwa durch Pfändung). Danach ist der Vollzug unzulässig und das Eilverfahren war umsonst.
Die Vollziehungsfrist ist ein Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und wirkt als eine immanente zeitliche Begrenzung des dem Gläubiger gewährten Rechtsschutzes.
Der Arrestschuldner kann die Versäumung der Vollziehungsfrist entweder im Widerspruchsverfahren (§ 924 ZPO), oder im Verfahren der Aufhebung we...