Sorgfalt beim Ausfüllen zahlt sich aus!
Ein sorgfältiges Ausfüllen des Mahnbescheids ist wichtig; jeder Fehler im Rahmen des (automatisierten) Verfahrens wird vom Mahngericht moniert.
Schriftliche Rückfragen erfordern Zeit. Es besteht das Risiko, dass der Schuldner zahlungsunfähig wird bzw. sein Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzieht.
Bei nicht zeitnaher Zustellung des Mahnbescheids zu Jahresbeginn bei Beantragung kurz vor dem Jahresende wird die Verjährung nicht gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Üblicherweise erfährt der Antragsteller 5 Tage nach Versendung des Antrags auf Mahnbescheid vom Mahngericht, dass die Zustellung veranlasst ist. Wenn er nichts hört, sollte er beim Mahngericht anrufen.
Die Zustellung eines Mahnbescheids ist nicht mehr "demnächst" und wirkt deswegen nicht gem. § 167 ZPO verjährungshemmend, wenn zwischen der Zustellung einer Zwischenverfügung des Mahngerichts und dem Eingang des verbesserten Antrags bei Gericht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt.
Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt. Für die zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid erforderliche Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche genügt es, wenn der Schuldner selbst – etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung – erkennen kann, um welche Forderungen es geht. Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt. Wird jemand durch Mahnbescheid auf Vergütung von Leistungen in Anspruch genommen, die nicht allein ihm gegenüber erbracht worden sind, so ist der Gesamtanspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird; folglich kann eine Hemmung nicht erreicht werden.
Bei einer Mehrheit von Schadensersatzforderungen müssen die Forderungen im Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden, die pauschale Bezeichnung "Schadensersatz aus Mietvertrag ..." genügt dafür nicht.
Verfolgt der Anspruchsteller Ersatzansprüche wegen verschiedener Mängel, so liegen in aller Regel mehrere Einzelansprüche vor, sodass zwecks Individualisierung die einzelnen Mängel, aus denen die Ansprüche resultieren, im Mahnantrag zu bezeichnen sind.
.Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird
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