Zusammenfassung
1 Sind Fotos und Videos personenbezogene Daten nach Art. 4 DSGVO?
Die DSGVO sowie das BDSG 2018 enthalten keine direkten Bestimmungen über die Publikation von Fotos oder Bildern. Hingegen gibt es eine Definition von Personendaten, die vor allem auf digitale Bilder zutreffen kann (Art. 4 DSGVO). Als personenbezogene Daten gelten alle Informationen, "die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann."
Grundsätzlich gilt, dass für die Verarbeitung oder Publikation von Fotos eine Zustimmung der abgebildeten Personen gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO notwendig ist. Diese Einwilligung sollte schriftlich eingeholt und dokumentiert werden.
Eine einmal erteilte Einwilligung kann nach der DSGVO jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf gilt jedoch nur für die Zukunft, bereits erfolgte Veröffentlichungen bleiben rechtmäßig.
Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist, sind:
- Fotos von Personen als Beiwerk/Nebenpersonen
- Fotos von Menschenansammlungen (z. B. Demonstrationen)
- Fotos von Personen der Zeitgeschichte
2 KunstUrhG ist weiterhin in Kraft
In Bezug auf Fotos gilt immer noch das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" (KunstUrhG). Dieses wurde im Rahmen der Revision des BDSG nicht geändert und entspricht im Prinzip den Bestimmungen der DSGVO. Es enthält Regeln darüber, was man fotografieren oder filmen darf und was man bei der Publikation zu beachten hat. Es ist allerdings umstritten, ob das KunstUrhG mit Inkrafttreten der DSGVO obsolet wurde. Einige Juristen vertreten die Auffassung, dass sich die Zulässigkeit von Personenfotos nun ausschließlich nach der DSGVO richtet. Andere sehen weiterhin einen Anwendungsbereich für das KunstUrhG.
Die Redundanz beider Gesetzestexte liegt in dem Erfordernis eines Einverständnisses: Bildnisse oder Filme dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden (§ 22 KunstUrhG).
Erlaubt sind Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte oder Aufnahmen von Versammlungen, Umzügen und ähnlichen Vorgängen, z. B. größere Sportanlässe, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Abs. 1 KunstUrhG). Aber auch durch Bilder, die im Prinzip erlaubt wären, darf nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt werden.
Bei Veranstaltungen auf Aufnahmen hinweisen
Bei Veranstaltungen konnte man bisher von einer sogenannten konkludenten bzw. stillschweigenden Einwilligung zum Fotografieren und sogar zum Publizieren der Fotos ausgehen. Am besten macht man vor Beginn darauf aufmerksam, dass fotografiert oder gefilmt wird und fordert die Teilnehmer auf, sich zu melden, wenn sie nicht abgebildet werden wollen. Im Falle von Verstößen gegen den Datenschutz können Bußgelder und Schadensersatzansprüche der Betroffenen drohen. Als Verantwortlicher für die Veröffentlichung trägt der Veranstalter/Veröffentlicher das Haftungsrisiko.
Das KunstUrhG enthält eine Strafdrohung für unerlaubt publizierte Bilder, nämlich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Tat wird aber nur auf Antrag verfolgt. Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs zu. Eine Geldentschädigung zum Ersatz des immateriellen Schadens setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus.
3 Sonderfälle
3.1 Bilder von Angestellten
Angestellte haben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und BDSG 2018 im Prinzip dieselben Rechte in Bezug auf Datenschutz wie alle anderen Personen auch. Nach § 26 Abs. 1 BDSG 2018 dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Anstellung oder nachher für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses notwendig ist.
Bei Fotos ist das nicht unbedingt der Fall. Deswegen ist zu empfehlen, von Angestellten eine schriftliche Erlaubnis für die Fotos und ihre Verwe...