Zusammenfassung
Der Unternehmensgegenstand beschreibt die konkrete Tätigkeit der Gesellschaft. Als Bestandteil des Gesellschaftsvertrags wird damit erreicht,
- dass sich potenzielle Geschäftspartner über die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit informieren können,
- dass sich das Registergericht darüber vergewissern kann, ob genehmigungspflichtige oder gewerberechtliche Vorschriften zu beachten sind bzw. beachtet werden,
- dass der Geschäftsführer eine möglichst exakte Beschreibung seines Aufgabenbereiches erhält, damit die Gesellschafter die Möglichkeit haben, Geschäfte, die nicht durch diese GmbH getätigt werden, anderweitig zu tätigen. Auch die Reichweite eines Wettbewerbsverbotes bestimmt sich nach dem Unternehmensgegenstand.
Der Unternehmensgegenstand der GmbH ist in das Handelsregister einzutragen. Eine Änderung des Unternehmensgegenstandes ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Diese ist ordnungsgemäß zu beschließen, notariell zu beurkunden, beim Registergericht anzumelden und ins Handelsregister einzutragen.
1 Der Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag
Da die konkrete Tätigkeit jedes Unternehmens in der Regel spezifisch und personenabhängig ist, gibt es für die Formulierung des Unternehmensgegenstandes keine verbindlichen Vorgaben. Es genügt der Schwerpunkt der Tätigkeit. Dabei kann man sich an die folgenden Grundtätigkeiten orientieren:
- Produktionsbetrieb
- Handelsbetrieb
- Dienstleistungsbetrieb
Ein so allgemein formulierter Unternehmensgegenstand wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Der Unternehmensgegenstand muss erkennen lassen, ob die Tätigkeit erlaubt oder ggf. genehmigungsbedürftig ist. Die GmbH darf nur im Handelsregister eingetragen bleiben, wenn sie über die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen für den Genehmigungsgegenstand verfügt bzw. sie sich dieselben beschaffen kann. Es gibt zahlreiche Genehmigungserfordernisse, so müssen Handwerksbetriebe je nach Gewerk in die Handwerksrolle eingetragen werden. Erlaubnisse sind z. B. erforderlich für die Personenbeförderung, die Versicherungsvermittlung, den Betrieb eines Krankenhauses, einer Bank oder Versicherungsgesellschaft.
2 Operative und strategische Geschäftsfelder
Es ist zulässig, sinnvoll und auch rechtlich geboten, den Gegenstand der GmbH weiter einzugrenzen, z. B. danach,
- welche Produkte (z. B. Nahrungsmittel, Bauteile für die Automobilindustrie) hergestellt werden,
- mit welchen Produkten (z. B. Spielwaren, Bücher, Baustoffe) Handel betrieben wird oder
- welche Art von Dienstleistung erbracht wird (Unternehmensberatung, Finanzberatung, IT-Schulungen).
Außerdem sollte der Gegenstand des Unternehmens auch die Möglichkeit von strategischen geschäftlichen Entscheidungen berücksichtigen. Das betrifft die Gründung von Tochtergesellschaften, der Erwerb von Gesellschaften, die Beteiligung an Gesellschaften oder die Gründung von Zweigniederlassungen.
Enthält der Unternehmensgegenstand der GmbH die hier aufgeführten operativen und strategischen Geschäftsfelder, ist damit klargestellt, dass nicht einer der Gesellschafter bei Geltung eines entsprechenden Wettbewerbsverbots diese Geschäftsfelder neben der GmbH auf eigene Rechnung tätigt. Umgekehrt gilt: Wenn sich Gesellschafter auch an einem vergleichbaren Unternehmen beteiligen wollen, sollte auf die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes verzichtet werden.
Unternehmensgegenstand einer Software GmbH
Gegenstand der XL Software GmbH ist die Entwicklung und der Vertrieb von Unternehmenssoftware in den Bereichen Finanzdienstleistung, Vermögensverwaltung und branchenverwandten Anwendungen. Die XL Software GmbH ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen. Die XL Software GmbH ist berechtigt Zweigniederlassungen zu begründen.
Die Gesellschafter können von ihrem Geschäftsführer erwarten, dass er die im Gegenstand der GmbH genannten Zwecke des Unternehmens verwirklicht. Aus dem Gegenstand des Unternehmens leitet die Geschäftsführung ihre operativen und strategischen Ziele ab.
3 Geschäfte außerhalb des Unternehmensgegenstands
Stellt der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH fest, dass wesentliche Ziele des im Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Unternehmensgegenstandes nicht tatsächlich Gegenstand des operativen und strategischen Geschäftes waren und sind, sollte er die Gesellschafter darauf schriftlich hinweisen und ggf. eine Korrektur des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag einfordern oder zumindest um einen klarstellenden Beschluss bitten, inwieweit der Unternehmensgegenstand derzeit nicht verfolgt werden soll.
Schadensersatzanspruch der Gesellschafter
Vorsicht ist geboten, wenn der Geschäftsführer Geschäfte außerhalb des Gegenstandes der GmbH tätigt. Risiken und Verluste aus solchen Geschäften könnten zu seinen Lasten gehen. Die Gesellschafter könnten versuchen, Schadensersatz von ihm zu verlangen.
Sieht der Geschäftsführer Geschäftschancen für die GmbH außerhalb des Gegenstandes der GmbH, sollte er einen Beschluss der Gesellschafter ...