Zusammenfassung

 
Begriff

Privat veranlasste Geschenke können steuerlich nicht abgesetzt werden. Betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, z. B. Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten, Vertreter oder andere für den Betrieb wichtige Personen, dürfen dagegen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen.[1] Wird die Freigrenze von 35 EUR überstiegen, handelt es sich bei den Aufwendungen um nicht abziehbare Betriebsausgaben. Der Betriebsausgabenabzug ist auch zu versagen, wenn die Geschenkaufwendungen nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Betriebsausgabenabzug von Geschenken in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 EStG. Über § 9 Abs. 5 EStG kommen die Grundsätze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG – nicht jedoch die des § 4 Abs. 7 EStG – auch für Überschusseinkünfte zur Anwendung. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 4.10 und 4.11 EStR 2012 sowie H 4.10 und H 4.11 EStH 2015.

Einkommensteuer

1 Begriffsbestimmung

Der Begriff des Geschenks ist gesetzlich nicht definiert. Finanzverwaltung[1] und BFH[2] orientieren sich an dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung. Eine Schenkung ist danach eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.[3] Geht mithin nur eine Partei von der Entgeltlichkeit der Zuwendung aus, so handelt es sich nicht um ein Geschenk.[4]

Ein Geschenk ist somit eine unentgeltliche vermögenswerte Zuwendung, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht und auch nicht in einem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht.[5] Geklärt ist auch, dass zu den Geschenken i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke) gehören, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte.[6]

Dass ein Dritter dem Schenker die Kosten des Geschenks erstattet, ändert nichts an der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ESt beim Schenkenden.[7] Die Erstattung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben ist (trotz ihrer Nichtabzugsfähigkeit) als Betriebseinnahme zu erfassen.[8]

Keine Geschenke sind Zuwendungen, die entgeltlich im Hinblick auf eine Gegenleistung des Empfängers gemacht werden. Dabei kommen als Gegenleistungen, die den Schenkungscharakter der Zuwendung ausschließen, alle Handlungen des Empfängers oder eines von diesem dazu bestimmten oder veranlassten Dritten in Betracht, die im betrieblichen Interesse des Gebers liegen.[9] Auch Schmier­gelder und Beste­chungs­gelder sind keine Geschenke, wenn sie verein­ba­rungs­gemäß dazu bezahlt werden, einen bestimmten "Auftrag" zu erhalten.[10] Schmiergeldzahlungen für konkrete Gegenleistungen können aber ggf. unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG fallen.[11]

Bei den im Geschäftsleben üblichen verbilligten Lieferungen, Geschäften ohne Gewinn oder Verkauf von Waren zum Einstandspreis oder ähnlichen Aktionen handelt es sich regelmäßig nicht um Geschenke, sondern um entgeltliche Geschäfte.[12].

Zugaben i. S. der vormaligen ZugabeVO, die im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung dem Käufer oder Empfänger der Leistung gewährt werden, stehen mit einer bestimmten Gegenleistung des Bedachten in Beziehung und sind daher keine Geschenke. Die Kosten für derartige Zugaben z. B. zur Nebenware sind voll als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig.[13]

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