Außerkrafttreten
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ist gemäß Artikel 6 vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 1. Juli 2004 außer Kraft.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Nach diesem Gesetz werden Zeugen und Sachverständige entschädigt, die von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden.
(3) Für Angehörige einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, die nicht Ehrenbeamte oder ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
§ 2 Entschädigung von Zeugen
(1) 1Zeugen werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. 2Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung).
(2) 1Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 2 bis 13 Euro. 2Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. 3Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst.
(3) 1Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhält der Zeuge die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung. 2Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält eine Entschädigung von 10 Euro je Stunde. 3Satz 2 gilt entsprechend für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. 4Die Entschädigung nach Satz 2 und 3 wird nicht gewährt, soweit dem Zeugen Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden. 5Der Zeuge erhält keine Entschädigung, wenn er durch die Heranziehung ersichtlich keinen Nachteil erlitten hat.
(4) Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz einer entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.
(5) 1Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt, die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 jedoch für höchstens acht Stunden je Tag; 2Teilzeitbeschäftigten wird die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 höchstens für die Zeitdauer gewährt, die zusammen mit der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag nicht überschreitet.
§ 3 Entschädigung von Sachverständigen
(1) Sachverständige werden für ihre Leistungen entschädigt.
(2) 1Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25 bis 52 Euro. 2Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war; der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen. 3Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet; dies gilt jedoch nicht, soweit der Sachverständige für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist.
(3) 1Die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädigung kann bis zu 50 vom Hundert überschritten werden
a) |
für ein Gutachten, in dem der Sachverständige sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat, oder |
b) |
nach billigem Ermessen, wenn der Sachverständige durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde oder wenn er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 vom Hundert als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. |
2Die Erhöhungen nach den Buchstaben a und b können nicht nebeneinander gewährt werden.
§ 4 Zu berücksichtigende Zeit
Bei Zeugen gilt als versäumt und bei Sachverständigen gilt als erforderlich auch die Zeit, während der sie ihrer gewöhnlichen Beschäftigung infolge ihrer Heranziehung nicht nachgehen können.
§ 5 Besondere Leistungen
(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage bezeichnet sind, bemißt sich die Entschädigung nach der Anlage.
(2) 1Für Leistungen der in Abschnitt 0 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art erhält der Sachverständige in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses eine Entschädigung nach dem 1,1fachen Gebührensatz. 2§ 4 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im übrigen bleiben die §§ 8 und 11 unberührt.
(3) 1Für die zusätzlich erforderliche Zeit wird eine Entschädigung in Höhe der Mindestentschädigung nach § 3 Abs. 2 für jede Stunde gewährt. 2Wird eine Tätigkeit zu außergewöhnlicher Zeit oder unter außergewöhnlichen Umständen notwendig, kann die Gesamtentschädigung nach Absatz 1 oder 2 um bis zu 35 Euro erhöht werden.