Zusammenfassung
- Austritt aus wichtigem Grund
- Gesellschaftsvertragliche Austrittsregelung
- Austritt durch Kündigungserklärung
- Wahlrecht der Gesellschaft
1 Austritt aus wichtigem Grund
Ein allgemeines Austrittsrecht ist im GmbH-Gesetz nicht vorgesehen. Allerdings ist allgemein anerkannt, dass sich ein Gesellschafter aus wichtigem Grund von seiner GmbH trennen kann. Mit anderen Worten: Die Unzumutbarkeit der Mitgliedschaft muss den Austritt als notwendig erscheinen lassen. Diese Unzumutbarkeit kann sowohl in der Person des austretenden Gesellschafters als auch in den Verhältnissen der GmbH oder aber im Verhalten der Gesellschaftermehrheit begründet sein. Der BGH formuliert die wie folgt: "Das Recht des Gesellschafters einer GmbH, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszutreten, gehört zu seinen zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten. Es darf nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden."
Die Gründe können in der Sphäre der Mitgesellschafter oder auch der GmbH liegen. Auch die nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Gesellschaftern kann ein Austrittsrecht begründen. Die folgenden Beispiele zeigen, was als wichtiger Grund den Austritt aus der Gesellschaft rechtfertigt:
- Die GmbH wird zur konzernabhängigen Gesellschaft, der Mehrheitsgesellschafter richtet diese auf das Konzerninteresse aus, was den Minderheitsgesellschafter zum Austritt berechtigten kann
- Unangebrachte und längere Zeit andauernde Weigerung der Gesellschaftermehrheit, Gewinne auszuschütten
- Laufende Nebenleistungsverpflichtungen, die für einen Gesellschafter so belastend werden, dass von ihm nicht erwartet werden kann, diese weiterhin zu erfüllen
- Grundlegende Umgestaltungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH durch die Gesellschaftermehrheit (z. B. die Änderung des Unternehmensgegenstandes)
Das Austrittsrecht aus wichtigem Grund sollte stets das äußerste Mittel sein, die gesellschaftsrechtliche Bindung zu lösen.
2 Gesellschaftsvertragliche Austrittsregelung
Im Gesellschaftsvertrag können beliebige Austrittsgründe verankert werden. Insoweit herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Allerdings darf durch diese Regelungen nicht das Recht zum Austritt aus wichtigem Grunde beschränkt werden. Dieses Austrittsrecht kann so ausgestaltet werden, dass die Gesellschaft entweder mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird oder die Gesellschafter die Gesellschaft auflösen. Ohne eine derartige gesellschaftsvertragliche Austrittsregelung steht den Gesellschaftern grundsätzlich kein ordentliches Kündigungs- bzw. Austrittsrecht zu. Der Gesellschafter hat dann nur die Möglichkeit, seine Mitgliedschaft in der GmbH zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wird das Austrittsrecht bzw. das Kündigungsrecht im Gesellschaftsvertrag geregelt, sollten Sie darauf achten, die Bedingungen des Austritts festzuhalten. Tritt ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, geht sein Geschäftsanteil nicht unter. So kann der Gesellschaftsvertrag etwa vorsehen, dass dieser von der Gesellschaft eingezogen, von einem der Gesellschafter übernommen oder auf einen Dritten übertragen wird.
3 Austritt durch Kündigungserklärung
Ist ein wichtiger Austrittsgrund gegeben bzw. sind die Voraussetzungen eines vertraglich verankerten Austrittsrechts erfüllt, kann sich der austretende Gesellschafter durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft von der GmbH lösen. Der Austritt – aus wichtigem Grund oder aufgrund eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Austrittsrechts – löst einen Abfindungsanspruch des Austretenden aus. Der austretende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines Geschäftsanteils. Allerdings kann insoweit der Gesellschaftsvertrag einen niedrigeren Wert bestimmen. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist der Zugang der Kündigungserklärung. Eine Abfindungsbeschränkung, die eine zu niedrige Abfindung vorsieht kann als unzulässige Erschwerung des Austrittsrechts gewertet werden, denn der austrittsberechtigte Gesellschafter könnte durch die zu niedrige Abfindung von dem Austritt abgehalten werden. An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung tritt dann der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Abfindung.
4 Wahlrecht der Gesellschaft
Die Austritts- bzw. Kündigungserklärung hat einen Anspruch des Austretenden auf Abnahme seines Geschäftsanteils gegen Abfindung zur Folge. Dabei steht der GmbH ein Wahlrecht zwischen der Einziehung, dem Erwerb eigener Geschäftsanteile oder der Vermittlung der Abtretung an Gesellschafter oder an Dritte zu. Dieses Wahlrecht der GmbH wird von der Gesellschafterversammlung ausgeübt. Durch die Kündigung geht der Geschäftsanteil nicht unter.
Erfolgt der Vollzug des Austritts gegen Abfindung nicht in angemessener Zeit im Anschluss an die Austrittserklärung, berechtigt dies den austretenden Gesellschafter zur Erhebung einer Auflösungsklage nach § 61 Abs. 1 GmbHG. Bleibt die GmbH also untätig, indem sie nicht regelt, was mit dem Anteil des Kündigenden geschieht, ist di...