Ulrike Fuldner, Stefan Maul
Der GmbH-Geschäftsführer ist grundsätzlich nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Daher gelten die arbeitnehmerschützenden gesetzlichen Vorschriften für ihn regelmäßig nicht. Auf das Dienstverhältnis von Geschäftsführern sind die allgemeinen dienstvertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit diese nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen.
Im Übrigen gelten grundsätzlich insbesondere nicht:
- Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG),
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG),
- Mutterschutzgesetz (MuSchG), s. aber § 38 Abs. 3 Satz 1 GmbHG,
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), s. aber § 38 Abs. 3 Satz 1 GmbHG,
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG),
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbErfG),
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Rechtsstreitigkeiten sind daher prinzipiell vor den ordentlichen Gerichten (Landgericht – Kammer für Handelssachen gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG) und nicht vor dem Arbeitsgericht auszutragen.
Dennoch können in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften dann Anwendung finden, wenn nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit eine Arbeitnehmerstellung anzunehmen ist. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gesellschafter dem Geschäftsführer hinsichtlich seiner Aufgabenerfüllung konkrete arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteilen, oder wenn ein Fremdgeschäftsführer vertraglich einem Gesellschafter, etwa dem Hauptgesellschafter als "disziplinarischem Vorgesetzten" mit Einspruchsrecht in Sachfragen untersteht und dessen Zustimmung bei Einstellungen und Entlassungen benötigt. Insofern kann auf die Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern zurückgegriffen werden.
Zur Anwendung des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf den Geschäftsführer einer GmbH vgl. BGH, Urteil v. 23.4.2012, II ZR 163/10. Zur Anwendbarkeit des § 168 SGB IX und des AGG auf den GmbH-Geschäftsführer vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.10.2012, 1–6 U 47/12. Zur Abberufung einer schwangeren Geschäftsführerin vgl. EuGH, Urteil v. 11.11.2012, Rs. C-232/09 (Danosa).
Bei Beförderung eines (ggf. leitenden) Angestellten zum Geschäftsführer empfiehlt sich, ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis ausdrücklich und schriftlich aufzuheben. Zwar lebt ein altes Arbeitsverhältnis bei späterer Abberufung als Geschäftsführer grundsätzlich nicht wieder auf, es bietet aber jedenfalls Streitpotenzial, wenn das Schicksal des alten Arbeitsvertrags nicht geregelt wurde.
Sozialversicherungsrechtlicher Status
Ob ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als "abhängig Beschäftigter" gilt, richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Insbesondere eine fehlende Kapital- und Gewinnbeteiligung, die Regelung Festvergütung und bestimmter Arbeitszeiten sowie eine weisungsgebundene Tätigkeit sprechen dabei als Kriterien für eine abhängige Beschäftigung. Hat der Geschäftsführer dagegen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, etwa durch eine 50 %-ige Kapitalbeteiligung oder eine Sperrminorität, und leitet er das Unternehmen weisungsfrei, und erhält er eine gewinnabhängige Vergütung, spricht dies gegen eine abhängige Beschäftigung.
Stimmrecht/Sperrminorität muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein
Laut Bundessozialgericht können einfache vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern untereinander oder im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers nicht mehr eine unternehmerische Stellung i. S. d. Sozialversicherungsrechts verschaffen. Dies hat dann bei Fehlen zur Ausgestaltung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag die Folge, dass Sozialversicherungspflicht besteht.
Die Beurteilung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit ist nach deren Gesamtbild vorzunehmen. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht hat, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.
Weitreichende Befugnisse des Gesellschafter-Geschäftsführers schließen die Annahme von Beschäftigung nicht aus, selbst wenn er faktisch bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterlag, sofern es an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht fehlt, die ihn in die Lage versetzt, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern.
Eine die Annahme von Beschäftigung ausschließende Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers muss sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft beziehen, insbesondere auch die Geschäfte des gewöhnlichen Betriebs. Denn die aus § 37 Abs. 1 GmbHG folgende umfassende und grundsätzliche Weisungsunterworfenheit der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern erstreckt sich nicht nur auf die im Gesellschaftsvertrag aufgeführten, einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfordernden Geschäf...