Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Geschäfte der GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen. Fügt der Geschäftsführer dem Gesellschaftsvermögen durch schuldhaftes Verhalten Schaden zu, muss er diesen Schaden ersetzen. Die Haftung wird von der Gesellschafterversammlung per Beschluss geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich für die GmbH durchgesetzt.
Strengerer Haftungsmaßstab
Der Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sind haftungsrechtlich privilegiert und können z. B. vom Arbeitgeber für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, nicht in Anspruch genommen werden. Ein GmbH-Geschäftsführer ist Organ und hat für jede schuldhafte Pflichtverletzung "geradezustehen".
Anerkannt ist, dass der Geschäftsführer bei seinen Entscheidungen einen unternehmerischen Ermessensspielraum hat. Dadurch löst nicht jeder entstandene Schaden automatisch einen Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer aus. Realisiert sich vielmehr nur das unternehmerische Risiko, kann der Geschäftsführer hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Die Pflichtwidrigkeit beginnt erst dort, wo das unternehmerische Ermessen endet.
Für die Aktiengesellschaft hat der Gesetzgeber bereits seit 1.11.2005 die sogenannte "business-judgement-rule" im Aktienrecht in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG verankert. Sie besagt: "Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei seiner unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln."
Dieser Grundsatz war schon vor der gesetzlichen Regelung sowohl für den Vorstand der Aktiengesellschaft als auch für die Geschäftsführung der GmbH anerkannt. Die Regelung hat lediglich klarstellende Funktion. Ebenfalls für die GmbH anerkannt ist die Regelung aus dem Aktienrecht in § 91 Abs. 2 AktG zum Risikomanagement: "Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden."
Im seit Anfang 2021 geltenden Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – (StaRUG) ist in § 1 I eine Pflicht der Geschäftsleiter zur Früherkennung und zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen verankert:
"Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin."
Die Geschäftsleiter haben danach den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen im Blick zu behalten, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, den Aufsichtsräten oder der Gesellschafterversammlung zu berichten und darauf hinzuwirken, dass die anderen Gesellschaftsorgane sich mit der Krise befassen. Das StaRUG soll vor Eintritt der Insolvenzreife außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens eine Restrukturierung bzw. Sanierung ermöglichen.
Unsicherheit bei Überschreitung der Grenzen des unternehmerischen Ermessens
Trotz der gesetzlichen Regelungen bleibt eine erhebliche Unsicherheit für den Geschäftsführer, wann er die Grenzen des unternehmerischen Ermessens überschreitet, so dass von einer Pflichtwidrigkeit gesprochen werden kann. Letztlich muss dies ein Richter individuell entscheiden. Dies gilt auch für die Frage, welche geeigneten Maßnahmen im Bereich des Risikomanagements zu treffen sind.
1.1 Haftungsgefahr: Unzureichende Absicherung von Geschäften der GmbH
Der Geschäftsführer muss Schaden von der GmbH abwenden. Dazu gehört es, Forderungsausfälle abzusichern. Der Geschäftsführer muss die Bonität des Vertragspartners jedenfalls bei größeren Geschäften vor Vertragsschluss prüfen, er darf Ware nur unter Vereinbarung von Eigentumsvorbehalt liefern, gegebenenfalls sind die Sicherheiten für gewährte Anzahlungen zu verlangen, z. B. Bankbürgschaften. Aber selbst dann bleibt ein Restrisiko, wie das nachfolgende Beispiel zeigt, das an eine Entscheidung des OLG Jena angelehnt ist.
Auslandsgeschäfte eines Autohauses
Eine GmbH betrieb ein BMW-Autohaus in Gera. Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschloss, den Geschäftsführer, der zwischenzeitlich ausgeschieden war, wegen mehrerer Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit zwei Exportgeschäften von Fahrzeugen nach Litauen und Tschechien in Anspruch zu nehmen.
Dem Geschäftsführer wurde vorgeworfen, er habe die Kaufpreisansprüche der GmbH gegen die ausländischen Kunden nicht hinreichend abgesichert. Hieraus sei der GmbH Schaden entstanden. Bei dem "Litauengeschäft" wurden die Fahrzeuge nicht bezahlt. Sie wurden aber immerhin bis auf die Ersatzteile zum Autohaus der GmbH zurücktransportiert.
Dennoch entstand der GmbH durch dieses Geschäft ein Schaden ...