Damit der vollmachtgebende Kaufmann vor Geschäften, die als besonders gefährlich gelten, geschützt wird, sind diese grundsätzlich von allen der drei genannten Erscheinungsformen der Handlungsvollmacht ausgenommen, Zu deren Vornahme bedarf der Handlungsbevollmächtigte einer besonderen Befugnis (§ 54 Abs. 2 HGB). Hierzu gehören

  • die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
  • die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;
  • die Aufnahme von Darlehen;
  • eine Prozessführung.

Dieser Ausnahmekatalog erscheint willkürlich, denn andere, nicht minder gefährliche Geschäfte wie etwa der Erwerb von Grundstücken oder die Abgabe eines Bürgschaftsversprechens sind dem Handlungsbevollmächtigten nicht verwehrt. Jedoch gilt auch hier wieder die grundsätzliche Einschränkung, dass der Betrieb des Handelsgewerbes diese Art von Geschäften gewöhnlich mit sich bringen muss.

 
Achtung

Da die besonders gefährlichen Geschäfte von der Handlungsvollmacht gesetzlich ausgeschlossen sind, müssen und sollten sich Geschäftspartner immer die besondere Befugnis zur Vornahme der Rechtsgeschäfte nach § 54 Abs. 2 HGB nachweisen lassen.

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