Wie im deutschen Recht richtet sich der Gerichtsstand für Klagen durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, ausschließlich nach dem Ort, an dem das Haus oder Grundstück belegen ist. Das gilt auch für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen. Für Klagen, die eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffen, ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.[1]

 
Wichtig

Haus- und Grundstückskauf im Ausland

Für Verträge über ein dingliches Recht an einem Grundstück (Eigentum, Pfandrecht u. a.) oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks (Miete, Pacht u. a.), für welche die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, bestimmt Art. 4 Abs. 1 lit c Rom I-VO, dass das Recht des "Belegenheitsortes" der Liegenschaft anzuwenden ist (lex rei sitae).

Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand

Es ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Liegenschaft, das Grundstück und sie betreffende Rechte oder Pflichten befinden. Das gilt im Ausland für dingliche Rechte an oder Miete von unbeweglichen Sachen (Art. 22 Nr. 1 EuGVVO und im Inland: §§ 24, 29a ZPO).

[1] BMJ, Broschüre "Internationales Privatrecht – Private Rechtsbeziehungen mit dem Ausland – Die wichtigsten Regelungen im Überblick", 2010 S. 14.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Versicherungs Glossar enthalten. Sie wollen mehr?