Alle Unternehmer,

  • die eine Webseite betreiben und/oder
  • AGB verwenden und
  • am 31.12. des Vorjahres mehr als 10 Personen beschäftigen (es zählen die Köpfe unabhängig vom Arbeitszeitumfang),

müssen auf der Webseite bzw. mit den AGB leicht zugänglich, klar und verständlich angeben,

  • inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
 
Achtung

Hinweise müssen sowohl in AGB als auch auf Webseite erscheinen

Wer beides hat, Webseite und AGB, muss die Hinweise zur Verbraucherstreitbeilegung sowohl auf der Webseite als auch zusätzlich in den AGB geben, auch wenn die AGB auf der Webseite veröffentlicht sind. Es reicht nicht, die Informationen auszulagern, etwa in einen Beileger, der neben den AGB ausgehändigt wird oder in einen Link auf der Webseite oder in einem Preis-Leistungsverzeichnis.[1]

Sofern Unternehmen verpflichtend teilnehmen – entweder aufgrund Rechtsvorschrift oder freiwillig, z.B. als Mitglied eines Trägervereins einer Schlichtungsstelle – müssen sie

  • die Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle mitteilen und
  • eine Erklärung abgeben, dass sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teilnehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG).

Sind Unternehmer allgemein nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, müssen sie ihren künftigen Vertragspartnern

  • dies ausdrücklich mitteilen (Negativauskunft).

Erklären sich Unternehmer etwas vage als "grundsätzlich" oder "generell" zur Teilnahme an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren bereit, laufen sie Gefahr, dass die Formulierung als nicht ausreichend klar bewertet wird. Jedenfalls aber lösen sie damit nicht die weitergehende Informationspflicht zu Anschrift und Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle aus, da sie nicht "verpflichtet" sind teilzunehmen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel 1 (Teilnahme bejaht – freiwillig)

Um Streitigkeiten mit Verbrauchern beizulegen, erklären wir uns zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die [Bezeichnung], [Anschrift], [Webseite]. Wir werden an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen. (Mit diesem Hinweis geht der Unternehmer "auf Nummer sicher".)

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel 2 (Teilnahme bejaht – verpflichtet)

"Wir sind, sofern es Streitigkeiten mit Verbrauchern beizulegen gilt, verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die [Bezeichnung], [Anschrift], [Webseite]. Wir werden an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen."

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel 3 (Teilnahme abgelehnt)

"Wir sind, sofern es Streitigkeiten mit Verbrauchern beizulegen gilt, weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen."

 
Achtung

Unzulässiger Hinweis

Teilt ein Unternehmen auf seiner Webseite und/oder in den AGB mit, dass es nicht verpflichtet ist an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, es aber die Bereitschaft hierzu im Einzelfall erklären könne, ist nicht ausreichend klar und verständlich i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Sie weist auf eine noch nicht getroffene Entscheidung hin, lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer diese Bereitschaft abhängig macht und zwingt den Verbraucher zu Nachfragen.[3]

[2] BGH, Urteil v. 21.8.2019, VIII ZR 263/18.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Versicherungs Glossar enthalten. Sie wollen mehr?