Dr. Christian Schlottfeldt
Ein gesetzlich geregelter Spezialfall einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung ist die Arbeit als Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes (HAG). Heimarbeiter ist nach § 2 Abs. 1 HAG derjenige, der in selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlässt. Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses selber über die Tätigkeit im Homeoffice entscheidet, führt dabei nicht zur Heimarbeit in selbstgewählter Arbeitsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 HAG.
Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden.
Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt. Um Heimarbeit handelt es sich aber etwa dann, wenn ein Bauingenieur als Programmierer in seinem Wohnbereich einzelne Programmbestandteile entwickelt, während die Bereitstellung der Programmierumgebung durch den Betriebsinhaber erfolgt und eine erforderliche Abstimmung mit anderen Programmierern vorzunehmen ist.
Heimarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Da sie aber regelmäßig auf Aufträge angewiesen sind, sehen die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zum Kündigungsschutz eine Entgeltsicherung vor. Kündigt der Auftraggeber das Heimarbeitsverhältnis, kann der Heimarbeiter gemäß § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist Fortzahlung des Entgelts beanspruchen, das er im Durchschnitt der letzten 24 Wochen vor der Kündigung durch Heimarbeit erzielt hat. § 29 Abs. 8 HAG sichert das Entgelt, wenn der Auftraggeber nicht kündigt, jedoch die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Heimarbeiter ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert. Die Entgeltsicherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG steht dem Heimarbeiter jedoch nur alternativ zu.
Auch wenn die ausdrücklich im Gesetz aufgenommenen Voraussetzungen der Heimarbeit vorliegen, fällt nicht jede Tätigkeit unter den Begriff der Heimarbeit. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG kommt es darauf an, ob sich bereits eine genügend gefestigte Verkehrsanschauung dahingehend gebildet hat, dass diese Beschäftigung als typische, die Merkmale der Schutzbedürftigkeit der Heimarbeit aufweisende Tätigkeit anzusehen ist. Als Maßstab dient dabei vor allem die Auffassung der zuständigen Wirtschaftskreise und Organisationen, wie Industrie- und Handelskammern, Arbeitnehmerkammern sowie Arbeitgeber-, Unternehmer- und Arbeitnehmerverbände. Nach dieser Verkehrsanschauung werden vom HAG nur einfach gelagerte Tätigkeiten erfasst. Folgende Tätigkeiten kommen z. B. für die Telearbeit in Heimarbeit infrage:
Heimarbeiter ist kein Hausgewerbetreibender
Die rechtliche Einordnung des Heimarbeiters als Hausgewerbetreibender ist nicht möglich, da sich dessen Tätigkeit auf gewerbliche Arbeiten wie das Herstellen, Bearbeiten oder Verpacken von Waren beschränkt.