Einführung

Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Aspekte beim Einsatz von Telearbeit ("Homeoffice") und mobiler Arbeit im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen. Was beim Einsatz von Telearbeit und mobiler Arbeit im Angestelltenverhältnis zu beachten ist, wird an anderer Stelle behandelt.

1 Homeoffice/Telearbeit und Mobile Arbeit im Rahmen verschiedener Vertragsformen

1.1 Begrifflichkeiten

Mit Ausnahme des Begriffs der "Telearbeit", die in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert ist, sind die Ausdrücke "Homeoffice" und "mobile Arbeit" gesetzlich nicht festgelegt. In der betrieblichen Praxis werden diese Begrifflichkeiten deshalb auch nicht einheitlich verwendet. Für den nachfolgenden Beitrag werden die Begriffe folgendermaßen verstanden:

Das Homeoffice ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten, für den der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Das Gesetz verwendet statt dieser in der Praxis gebräuchlichen Bezeichnung den Begriff Telearbeitsplatz.[1] Im Folgenden wird deshalb der Begriff Telearbeit verwendet.

Bei der mobilen Arbeit ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes häusliches Büro gebunden. Er erbringt seine Arbeitsleistung mobil an selbstbestimmten, typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Betriebs (z. B. beim Kunden vor Ort, während der Zugfahrt, etc.). Für das mobile Arbeiten ist ausschlaggebend, dass die Verbindung zum Betrieb per Informations-und Kommunikationstechnik – also über mobile Endgeräte (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) hergestellt wird.

1.2 Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigem

Grundsätzlich kommen für die Beschäftigung mittels Telearbeit oder mobiler Arbeit alle zivilrechtlichen Beschäftigungsarten in Betracht, wie sie auch für andere Beschäftigungen verwendet werden. So können Telearbeiter oder mobil Arbeitende im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Auftraggeber Arbeitnehmer, Dienstleister oder Werkunternehmer sein.

Als mögliche Vertragsgrundlage kommen in Betracht:

  • Arbeitsvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet (§ 611a Abs. 1 Satz 1 BGB)
  • Dienstvertrag, bei dem derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 BGB), etwa im Rahmen freiberuflicher Beratungstätigkeit, oder
  • Werkvertrag, durch den der Unternehmer nach § 631 Abs. 1 BGB zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist.

Die – praktisch oft schwierige – Grenzziehung zwischen den einzelnen Formen der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber bzw. Arbeitgeber und Mitarbeiter kann anhand der vom BAG in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von abhängiger Arbeitnehmerbeschäftigung vorgenommen werden.[1] Ausgehend von der gesetzlichen Definition des Handelsvertreters in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist für die Beurteilung einer Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Arbeitnehmerbeschäftigung der sog. Grad der persönlichen Abhängigkeit sowie der Weisungsgebundenheit maßgebend. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.[2]

Arbeitnehmer ist danach derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung fremdbestimmt und weisungsgebunden im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer kann auch vorliegen, wenn der Beschäftigte – zumindest teilweise – im Homeoffice arbeitet, aber in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist. Nach Auffassung des BAG hat eine Gesamtschau der Tätigkeit zu erfolgen, um das Überwiegen der persönlichen Abhängigkeit gegenüber der Selbstständigkeit bewerten und feststellen zu können.[3]

Je nach Grad der persönlichen Abhängigkeit kommt demnach die rechtliche Einordnung als Arbeitnehmer oder selbstständig Tätiger ("Freelancer") in Betracht, wobei im letzteren Fall weitere Feststellungen getroffen werden müssen, ob die Person als Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Person oder Selbstständiger tätig wird. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine Person sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbständiger für einen Arbeit- bzw. Auftraggeber tätig ist. Voraussetzung dafür ist, dass das arbeitsvertragliche Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht für die Tätigkeiten gilt, die der Auftragnehmer als Selbständiger schuldet.[4]

[1] BAG, Urteil v. 4.12.2002, 5 AZR 667/01; BGH, Beschluss v. 21.12.1998, XIII ZB 54/97.
[3] Vgl. etwa BAG, Urteil v. 14.6.2016, 9 AZR 305/15; Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und He...

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