Das Thema Honorierung wird häufig vom Steuerberater als "unliebsam" empfunden, Mandanten haben aber Anspruch auf vollständige Information, auch über das Honorar und dessen Höhe. Das Honorar muss daher fester Bestandteil des Erstgesprächs mit dem Mandanten sein und sollte unaufgefordert vom Steuerberater angesprochen werden, auch wenn noch keine genauen Angaben zur Höhe gemacht werden können. Ein Rechtsanwalt muss den Mandanten im Erstberatungsgespräch auf die Höhe der von ihm voraussichtlich geforderten Gebühren aufklären, wenn er entweder ausdrücklich danach gefragt wird oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten kann.[1] Der Mandant muss bei Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat. Auf Verlangen des Auftraggebers muss der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitteilen. Allerdings kann sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts zur unaufgeforderten Belehrung des Auftraggebers über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung ergeben.[2]

Eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Erteilung des Wertgebührenhinweises gem. § 49b Abs. 5 BRAO führt zwar gem. den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts. Der Mandant muss allerdings vortragen und ggf. unter Beweis stellen, wie er auf den allgemeinen Hinweis des Rechtsanwalts, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden, reagiert hätte. Es besteht insoweit namentlich keine Vermutung dafür, dass der Mandant bei richtiger Aufklärung das Mandat nicht erteilt hätte.[3]

Dem Mandanten kann anhand von Beispielen dargelegt werden, welche Umstände Einfluss auf das Honorar haben (sind z. B. die Unterlagen gut vorbereitet, fällt weniger Zeit an, also kann die Gebühr geringer sein).

Dem Mandanten ist deutlich zu machen, dass das Entgelt für die Tätigkeit sich nach der übertragenen Aufgabe und dem sich daraus ergebenen Aufwand richtet.

Dem Mandanten sollte z. B. ggf. erklärt werden, dass zur Ermittlung des benötigten Zeitaufwands ein genaues Zeiterfassungssystem vorliegt und in seinem Interesse außergewöhnliche Abweichungen von Sollvorgaben beim Personal überprüft werden und damit die Abrechnung transparent und nachprüfbar gemacht wird. Wenn der Steuerberater seine Beratungsleistungen mit Nutzenargumentation anbietet, wird der Mandant den vorgeschlagenen Honoraren aufgeschlossen gegenüber stehen. Der Steuerberater sollte daher niemals ein Honorargespräch führen, ohne sich gründlich vorbereitet zu haben. Zu differenzieren ist dabei vom Steuerberater zwischen den Merkmalen und Vorteilen seines Angebots und dem echten Nutzen für den jeweiligen Mandanten. Die Argumente des Steuerberaters sind der Weg vom durch Bedarfsanalyse (gezielte Fragen) gewonnen Wissen über den Mandanten zum Vorteil bzw. Nutzen/Wert des Mandanten.

Der Steuerberater sollte sich in Zeiten, in denen "Handeln um jeden Preis" an der Tagesordnung ist, vor Augen führen, dass er sich (und seinen Berufskollegen) auf Dauer schadet, wenn er "Dumpingpreise" akzeptiert. Die Reduzierung von Honoraren weckt sogar das Misstrauen der Mandanten (die meinen, dass dann das ursprüngliche Honorar zu hoch war). Die spätere "Rückkehr" zu angemessenen Preisen ist regelmäßig nicht mehr möglich. Die "richtige, angemessene" Vergütung bestimmt den Erfolg des Steuerberaters. Vorsicht ist angebracht bei "kostenlosen" Serviceleistungen. Unabhängig davon, dass das Standesrecht dem Steuerberater verbietet, ohne Honorar zu arbeiten, gilt auch häufig der Spruch "was nichts kostet, ist auch nichts wert".

Es ist sinnvoll, nach dem Erstgespräch, das den Mandanten noch nichts kostet, diesem den vollständigen Auftrag (als Angebot) nach dessen Ausführungen/Vorstellungen schriftlich zukommen zu lassen, zusammen mit einem konkreten Honorarangebot auf der Basis der erörterten Möglichkeiten. Der mögliche Mandant sollte um Überprüfung und ggf. Rückgabe des unterzeichneten Auftragsformulars und Honorarangebots gebeten werden, wobei ihm klargemacht wird, dass vorher keinerlei Aktivitäten des Steuerberaters begonnen werden.

[1] LG Stuttgart, Urteil v. 11.7.2016, 27 O 338/15.
[3] OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss v. 1.12.2022, I-24 U 109/21.

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