Der Honoraranspruch eines Steuerberaters entsteht schon dann, wenn er in der ihm in Auftrag gegebenen Angelegenheit in irgendeiner Weise tätig geworden ist. Bereits mit der ersten Tätigkeit, welche die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestands erfüllt, ist die Gebühr in voller Höhe verdient, nicht erst mit Vorlage der Arbeitsergebnisse.
Entstehung ist nicht gleich Fälligkeit
Die Entstehung ist nicht zu verwechseln mit der Fälligkeit des Honoraranspruchs.
Der Steuerberater kann seine Gebührenansprüche i. d. R. nur dann erfolgreich geltend machen, wenn er diese zuvor fällig gestellt hat. Die Vergütung wird nach § 7 StBVV fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Für den Eintritt der Fälligkeit kommt es dabei nicht auf die Rechnungserteilung an. Dies wird in der Praxis häufig übersehen, wenn es um die mögliche Verjährung der Ansprüche geht (§§ 195 ff. BGB).
Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StBVV). Die Angelegenheit ist beendet, wenn der Steuerberater die nach dem Auftrag geschuldete Leistung bzw. Arbeit voll erbracht und den Auftrag damit vollständig erfüllt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der vom Auftraggeber erwartete oder geforderte Erfolg eingetreten ist.
Auch die Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung allein reicht für den Eintritt der Fälligkeit nicht aus. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass dem Mandanten die fertigen Arbeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. I. d. R. wird der Steuerberater seine fertige Leistung entweder persönlich aushändigen oder per Post, E-Mail oder Telefax zuleiten. Dazu ist er allerdings nicht verpflichtet. Da Erfüllungsort für die steuerberatenden Leistungen die Kanzlei des Steuerberaters ist, reicht es deshalb aus, wenn der Steuerberater dem Auftraggeber anbietet, ihm die Ergebnisse seiner Leistung in der Kanzlei auszuhändigen (die Dokumentation der Aushändigung ist dabei sicherzustellen).
Es ist unerheblich, welchen Zeitraum die vom Steuerberater abgerechneten steuerlichen Angelegenheiten, Erklärungen und sonstigen Tätigkeiten betreffen. Maßgeblich ist allein, wann die entsprechenden Arbeiten ausgeführt und insbesondere beendet wurden.
Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt.
Es ist bei Rechtsanwälten unschädlich, wenn die Abrechnung nach § 10 RVG erst durch ein beigefügtes Begleitschreiben nachvollziehbar wird und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ansprüchen ermöglicht.
Endet der Steuerberatungsvertrag vor Erledigung des Auftrags, muss dies der Steuerberater durch Nennung der Gebührenvorschrift des § 12 Abs. 4 StBVV in der Rechnung kenntlich machen. Fehlt es an dieser Angabe, entspricht die Berechnung nicht § 9 Abs. 2 StBVV und ist nicht durchsetzbar.
Der Steuerberater kann seit dem 1.7.2020 die Vergütung auch aufgrund z. B. einer dem Auftraggeber per E-Mail mitgeteilten Berechnung (Textform gem. § 126b BGB) einfordern, wenn der Mandant zugestimmt hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StBVV). Die Zustimmung kann laut Verordnungsbegründung auch nachträglich erfolgen und muss gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 StBVV nur einmalig (z. B. in allgemeinen Auftragsbedingungen) erteilt werden. Bei fehlendem Einverständnis ist Schriftform erforderlich.
Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er gem. § 9 Abs. 3 StBVV die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 StBerG verpflichtet ist.
Fehlen notwendige Angaben in der Rechnung, muss der Mandant die Vergütung nicht zahlen und er kann auch insoweit nicht in Verzug geraten.
S. zu § 9 StBVV auch Tz. 5.4.