Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VerbraucherstreitbeilegungsgesetzVSBG)[1]

bezweckt, dass Verbraucher und Unternehmen (auch Rechtsanwälte und Steuerberater) ihre Streitigkeiten nicht erst vor den ordentlichen Gerichten, sondern bereits in außergerichtlichen Verfahren (Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren) beilegen können. Das Gesetz gilt in weiten Teilen für online und offline geschlossene Verträge (ausgenommen Arbeitsverträge).

Eine Verpflichtung des Unternehmers, sich auf ein vom Verbraucher beantragtes Streitbeilegungsverfahren einzulassen, sieht die Richtlinie 2013/11/EU nicht vor, sondern lässt entsprechende nationale Rechtsvorschriften unberührt.

 
Wichtig

Steuerberater haben grundsätzlich Hinweispflichten

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG regelt, dass jeder Unternehmer, der eine Website unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher über die Teilnahmebereitschaft ("inwieweit er bereit ist"; kann also auch verneint werden) an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer entsprechenden Stelle informieren muss. Dies muss leicht zugänglich, klar und verständlich für den Verbraucher erfolgen.

Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne "im Einzelfall" erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG.[2]

Soweit sich der Unternehmer verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, müssen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle, sowie eine Teilnahmeerklärung des Unternehmers auf dessen Homepage gemacht werden.[3]

Nach § 36 Abs. 2 VSBG müssen diese Informationen auf der Website erscheinen, und bei Verwendung von AGB zusammen mit diesen AGB.

Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.[4]

Ausnahme: § 36 Abs. 3 VSBG regelt, dass Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen (Kopfzahl) beschäftigt haben, von den Hinweispflichten befreit sind.

§ 37 Abs. 1 VSBG regelt Folgendes: Wenn eine Streitigkeit zwischen Berater und Verbraucher nicht einvernehmlich gelöst werden kann, muss der Unternehmer unter Hinweis auf seine Bereitschaft zur Streitbeilegung auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen.

Verstöße gegen Hinweispflichten können teuer werden: §§ 36 und 37 VSBG sind Verbraucherschutzgesetze (§ 2 Abs. 2 Nr. 12 UKlaG).

[1] BGBl 2016 I S. 254; das VSBG dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rats v. 21.5.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 v. 18.6.2013 S. 63).
[3] BGH, Urteil v. 21.8.2019, VIII ZR 263/18.

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