Ob und ggf. welche Gebühren nach Beendigung eines Mandats noch geltend gemacht werden können, richtet sich danach, ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag bestanden hat und ob der Steuerberater oder der Mandant das Mandat beendet bzw. gekündigt hat.
Von einem Dienstvertrag kann man ausgehen, wenn dem Steuerberater die Wahrnehmung aller steuerlichen Angelegenheiten seitens des Steuerpflichtigen übertragen worden ist. Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) liegt hingegen vor, wenn dem Steuerberater ein Einzelauftrag mit einem präzisen Leistungsgegenstand erteilt wurde, z. B. die Fertigung der Einkommensteuererklärung 2023 oder die Erstellung der Bilanz zum 31.12.2023.
Ein Dienstvertrag kann von beiden Seiten "außerordentlich" nach §§ 626, 627 BGB gekündigt werden. Kündigung durch den Steuerberater darf nicht zur Unzeit erfolgen. Kündigungsfristen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, nicht einzuhalten. Nach der Rechtsprechung leistet ein Steuerberater Dienste höherer Art, die i. d. R. aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, sodass der Steuerberatungsvertrag von beiden Seiten grundsätzlich auch ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden kann. Dies gilt unabhängig von Art und Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen. Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag vom Mandanten fristlos gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet hat. Ein Nachbesserungsrecht steht dem gekündigten Steuerberater nicht zu.
Das LG Münster hält allerdings die Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts für zulässig. Ein Nachbesserungsrecht steht dem zur Dienstleistung verpflichteten Steuerberater nicht zu, wenn sein Auftraggeber das Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten Steuerberater entdeckt worden ist. Das LG Duisburg begründet dies damit, dass Sinn und Zweck des § 627 BGB, der die besondere Vertrauensstellung desjenigen im Blick hat, der Dienste höherer Art bringen muss, dann nicht erreicht würde, wenn man dem wirksam gekündigten Steuerberater nach der Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Beratung noch einmal das Recht einräumen müsste, diese Fehler zu beheben. Bei einer Kündigung nach § 626 BGB oder § 627 BGB regelt sich der Vergütungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Steuerberaters nach § 628 BGB. Gem. § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Steuerberater unter bestimmten Voraussetzungen einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung, d. h., dass nur die bis zur Beendigung des Mandats bereits erbrachten Leistungen bezahlt werden müssen. Aus der amtlichen Begründung zu § 12 Abs. 4 StBVV ergibt sich aber, dass der Steuerberater die Gebühren schon zu Beginn der Arbeit an der jeweiligen Angelegenheit in voller Höhe verdient hat. Der Steuerberater trägt die Beweislast dafür, dass die von ihm abgerechneten Tätigkeiten noch vor der Kündigung geleistet wurden.
Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters kann unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen, d. h. kündigt der Steuerberater, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst worden zu sein, oder veranlasst er seinerseits durch ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten, wird der Vergütungsanspruch hinfällig. Nur wenn die Teilleistungen für den Vertragspartner noch von Interesse sind, besteht ein Vergütungsanspruch. Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatungsvertrags ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.
Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich trotz Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Die Verpflichtung des Mandanten zur Zahlung der Gebühren entfällt aber, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist.
Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung des Mandanten war und sie diese adäquat kausal verursacht hat. Dann verliert der Steuerberater seinen Honoraranspruch.
Die Kündigung eines Werkvertrags durch den Mandanten kann jederzeit erfolgen. Der Steuerberater kann in diesem Fall die vereinbarte Vergütung verlangen, hat sich allerdings das anrechnen zu lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft zu erwerben unterlässt (§ 649 Satz 2 BGB). Bei fehlender Vergütungsvereinbarung muss der Steuerpflichtige den angemessenen Preis nach § 632 Abs. 2 BGB zahlen, was bedeutet, dass der Steuerberat...