André Meißner, Dipl.-Finanzwirt (FH) Jens Keese
Die folgenden 4 Abnehmergruppen brauchen den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu besteuern, wenn sie die im jeweiligen Bestimmungsstaat festgelegten Beträge an innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsschwelle) im Vorjahr nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht überschreiten werden:
- Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
- Kleinunternehmer,
- land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, die den Liefergegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach Durchschnittsätzen festgesetzt ist, und
- juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Liefergegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.
Die Erwerbsschwelle in Deutschland beträgt 12.500 EUR.
In dem Fall, in dem der Schwellenerwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht versteuert, ist die Lieferung über die EU-Grenze an ihn steuerpflichtig. Die Lieferung an den Schwellenerwerber ist dann entweder im Ausgangsmitgliedstaat oder bei Erfüllen der Voraussetzungen der Versandhandelsregelung im Bestimmungsmitgliedstaat steuerpflichtig. Der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge ist jedoch von den Schwellenerwerbern in jedem Fall – auch bei Nichtüberschreiten der Erwerbsschwelle – als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern.
Option bei Nichtüberschreiten der Erwerbsschwelle
Die Schwellenerwerber haben bei Nichtüberschreiten der Erwerbsschwelle die Möglichkeit zur Erwerbsbesteuerung zu optieren, um damit freiwillig den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat zu versteuern. Die innergemeinschaftliche Lieferung an die Schwellenerwerber bleibt in diesen Fällen im Ausgangsmitgliedstaat dann steuerfrei. Es gilt bereits die Verwendung einer dem Erwerber erteilten USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle. An die Option ist der Unternehmer für mindestens 2 Kalenderjahre gebunden.
Option als Möglichkeit aus wirtschaftlichen Gründen prüfen
Sie sollten im Einzelfall prüfen, ob sich durch die Option materielle Vorteile ergeben. Dies gilt insbesondere für Schwellenerwerber aus EU-Mitgliedstaaten mit niedrigen Umsatzsteuersätzen. Generell ist die Option zur Erwerbsbesteuerung günstiger, wenn der Steuersatz für die Lieferung im Bestimmungsstaat niedriger ist als der entsprechende Steuersatz im Ausgangsmitgliedstaat, weil die Schwellenerwerber grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer berechtigt sind.
Umsatzsteuerliche Behandlung mit und ohne Option
Der dänische Unternehmer DK liefert Waren im Wert von 2.500 EUR an den deutschen Kleinunternehmer DE. DE holt die Waren in Kopenhagen ab und nimmt sie anschließend mit an seinen Unternehmenssitz in Flensburg. DE hat im Vorjahr die in Deutschland geltende Erwerbsschwelle von 12.500 EUR nicht überschritten und wird diesen Betrag auch im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten.
Ohne Option
Wenn DE nicht zur Erwerbsbesteuerung optiert, ist die Lieferung des DK an DE in Dänemark mit 25 % dänischer USt steuerpflichtig. DE hat den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland nicht zu versteuern. Die Versandhandelsregelung des § 3c UStG greift nicht, weil DE die Waren bei DK abholt. Die dänische USt von 25 % auf den vereinbarten Nettopreis (2.500 EUR × 25 % = 625 EUR) wird bei DE Kostenbestandteil, weil er als Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug (im Vergütungsverfahren) in Dänemark hat.
Mit Option günstiger für den Abnehmer DE
Bei Option zur Erwerbsbesteuerung durch DE wäre die innergemeinschaftliche Lieferung an ihn steuerfrei und er hätte den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland mit 19 % von 2.500 EUR (475 EUR) zu versteuern. In diesem Fall wären die 475 EUR aufgrund der Kleinunternehmereigenschaft des DE ebenfalls mangels Vorsteuerabzug Kostenbestandteil bei DE. Im Ergebnis ist die Option zur Erwerbsbesteuerung für DE in diesem Fall günstiger, weil der Steuersatz in Deutschland geringer ist als in Dänemark (475 EUR statt 625 EUR Umsatzsteuer).