(1)
c) |
Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht — soweit angebracht — auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. |
(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf
a) |
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind; |
b) |
die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft; |
c) |
den Bereich Forschung und Entwicklung; |
d) |
die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien; |
e) |
bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft; |
(3) Die Mitgliedstaaten können gestatten, daß die in Artikel 11 bezeichneten Gesellschaften nicht zur Aufstellung eines Lageberichtes verpflichtet sind, sofern sie die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG verlangten Angaben betreffend den Erwerb eigener Aktien im Anhang machen.
(4) Es wird den Mitgliedstaaten freigestellt, Gesellschaften, die unter Artikel 27 fallen, von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) auszunehmen, soweit sie nichtfinanzielle Informationen betrifft.
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