Zusammenfassung
Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken oder bereits beschränken können, sind verboten. Die Einhaltung der bestehenden Vorschriften wird durch Kartellbehörden auf unterschiedlichen Ebenen (EU, Bund, Länder) verfolgt.
Der Beitrag beschreibt die wichtigsten Risiken anhand von zahlreichen Beispielen und gibt konkrete Hilfestellungen zur Vermeidung von Verstößen. In einem Glossar werden typische Situationen aus der Unternehmenspraxis beschrieben und die richtige Verhaltensweise dargelegt.
1 Worum geht es?
Unsere Wirtschaftsordnung geht davon aus, dass Angebot und Nachfrage im freien Wettbewerb zum Nutzen aller zusammengeführt und so Produkte, Angebot, Qualität und Preise optimiert werden. Deshalb verbieten das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs herbeiführen oder auch nur bezwecken, über
- Angebotsabsprachen,
- Preise oder Preisbestandteile, wie z. B. Rabatte,
- Lieferkonditionen,
- Marktanteile,
- Kapazitäten, Auslastungen und Quoten,
- Produktneueinführungen,
- Zuordnung von Kunden, Lieferanten und Dienstleistern,
- Planung und Strategien,
- Investitionen,
- Informationen unter Geschäftspartnern oder Wettbewerbern, die für den Wettbewerb erforderliche Unsicherheit über das Verhalten der anderen verringern und daher den Wettbewerb einschränken,
den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch
- nachteilige Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund,
- den Zwang eine andere, sachlich nicht verbundene Leistung abnehmen oder erbringen zu müssen (Kopplungsgeschäfte, Bundling),
- Lieferbeschränkungen oder Abnahmeverpflichtungen und
- die Anwendung überlegener Marktmacht gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern, zur Behinderung durch das Angebot von Waren unter Einstandspreis (Dumping).
Unzulässig sind Beschränkungen
- auf der gleichen Stufe unter Wettbewerbern (horizontal),
- in der Lieferkette nach oben und unten (vertikal)
- und vertikal-horizontale Gestaltungsformen:
- Der Lieferant wird zu Wettbewerbsbeschränkungen unter dessen Kunden, d. h. den eigenen Wettbewerbern verwendet oder – umgekehrt – mit Wettbewerbern werden Beschränkungen gegenüber Lieferanten herbeigeführt.
Ferner dürfen sich Unternehmen nicht zusammenschließen, wenn der Zusammenschluss eine Marktmacht begründet oder verstärkt, die den Wettbewerb behindert (Fusionskontrolle).
2 Warum ist das wichtig?
Kartellaufsicht, Geldbußen und Gewinnabschöpfung
Verstöße gegen das Kartellrecht sind grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bedroht, die Beträge in Millionenhöhe erreichen können. Für Erträge aus kartellrechtswidrigem Verhalten kann Gewinnabschöpfung angeordnet werden. Unternehmens- oder Betriebsleiter und das Unternehmen als Ganzes können wegen Verletzung von Sorgfalts- und Aufsichtspflichten zur Verantwortung gezogen werden. Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten im Gewerbezentralregister sind auf Antrag einsehbar.
Bei Verdacht oder auf Antrag leitet die Kartellbehörde ein Verfahren zur Aufklärung und Beseitigung etwaiger Wettbewerbsbeschränkungen ein. Die Kartellbehörde hat umfassende Ermittlungs-, Beschlagnahme-, Durchsuchungs- und Vernehmungsbefugnisse zivilrechtlicher, strafprozessualer und verwaltungsrechtlicher Art.
Fahrlässigkeit kann ausreichen
Für Bußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) reicht Fahrlässigkeit aus. Kartellrechtswidrige Vereinbarungen sind Gefährdungsdelikte.
Auf den Erfolgseintritt kommt es nicht an
"Wir haben niemals beabsichtigt, entsprechend der Absprache zu verfahren" wird seit jeher erfolglos als Argument gegen kartellrechtliche Haftung vorgebracht.
Erhöhtes Entdeckungsrisiko – die Bonusregelung
Wer unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen als erster bei der Behörde anzeigt, kann bußgeldfrei ausgehen (sog. Bonusregelung oder Kronzeugenregelung). Das gilt selbst für den Initiator einer verbotenen Kartellabsprache. Seit Einführung dieser Regelung werden deshalb Kartellverstöße immer häufiger aufgedeckt.
Jeder ist gefordert
Auch Mitarbeiter ohne Führungsverantwortung können durch ihr Verhalten sich und das Unternehmen einer kartellrechtlichen Haftung aussetzen.
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche
Geschäftspartner oder Wettbewerber, die durch unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Schaden erlitten haben, können Schadensersatz verlangen und machen hiervon zunehmend Gebrauch.
3 Wo liegen Risikofelder?
3.1 Kartellabsprachen und abgestimmtes Verhalten
Wer wettbewerbsbehindernde Absprachen trifft, weiß i. d. R., was er tut. Wer so handeln will, sollte sich allerdings das große Entdeckungsrisiko und die hohen Bußgelder für Kartellabsprachen vor Augen halten. Bei vernünftiger Betrac...