Zusammenfassung
Von einem Kauf spricht man, wenn Waren gegen Geld getauscht werden. Jedem Kauf liegt ein schuldrechtlicher Vertrag zugrunde. In diesem verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Sache zu verschaffen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Das Recht des Kaufs / Kaufvertrags ist in den §§ 433-479 BGB geregelt.
1. Begriff
Bei einem Kauf werden Sachen gegen Geld getauscht – im Gegensatz zum Tausch, bei dem Werte oder Gattungssachen gegeneinander getauscht werden.
Jedem Kauf liegt ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag zugrunde, auf den neben den speziellen gesetzlichen Vorschriften für den Kauf noch die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der §§ 320 ff. BGB Anwendung finden.
Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer die gekaufte Sache zu verschaffen. Verschafft hat der Verkäufer dem Käufer den Kaufgegenstand, wenn er ihn übergeben und frei von Sach- und Rechtsmängel übereignet hat (§ 433 Abs. 1 BGB).
Der Verschaffungspflicht des Verkäufers gegenüber steht die Zahlungspflicht des Käufers sowie seine Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Werden AGB Bestandteil eines Kaufvertrags, dann gelten zusätzlich die §§ 305-310 BGB.
2. Kaufgegenstand
Kaufgegenstand können Sachen, Sachgesamtheiten, Rechte, sonstige Gegenstände oder digitale Inhalte sein.
Als Sachen i.S.d. Gesetzes gelten nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Körperliche Gegenstände sind im Raum abgrenzbar entweder durch eigene körperliche Begrenzung, durch Fassung in einem Behältnis oder andere künstliche Mittel, z.B. Grenzsteine. Sachen können in flüssigem, gasförmigem oder festem Zustand vorliegen. Der Gebrauchszweck und der Wert der Sache spielen für die Sacheigenschaft keine Rolle.
Eine Sachgesamtheit liegt vor, wenn mehrere Sachen als zusammengehörend durch einen einheitlichen Vertrag verkauft werden. Wird z. B. der Inhalt eines Weinkellers oder eine Bibliothek verkauft, liegt der Verkauf einer Sachgesamtheit vor.
Ein Recht gibt dem Berechtigten Befugnisse, die sich aus der geltenden Rechtsordnung ableiten. Das Recht kann in einem Anspruch, aber auch in einem Gestaltungsrecht bestehen. Als Rechte gelten z. B. Anteile an Gesellschaften, Konzessionen, Patentrechte, Urheberrechte u. ä. Die Vorschriften über den Sachkauf finden auch auf den Rechtskauf Anwendung (§ 453 BGB).
Als sonstige Gegenstände i. S. d. Kaufrechts gelten übertragbare Sachen und Rechte, die einzeln oder zusammengefasst im Rechts- und Wirtschaftsverkehr gegen Entgelt zur Verwendung oder Verfügung des Käufers verschafft werden. Als sonstige Gegenstände gelten z. B. Strom, Wasser, Unternehmen als Ganzes. Die Vorschriften über den Sachkauf finden auch auf den Kauf von sonstigen Gegenständen Anwendung (§ 453 BGB).
Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (§ 327 Abs. 2 Satz 1 BGB), z. B. Computerprogramme, Musik- oder Videodateien. Für die Bereitstellung digitaler Inhalte durch einen Unternehmer an einen Verbraucher gegen Zahlung eines Preises gelten die besonderen Vorschriften nach §§ 327 bis 327s BGB und ergänzend die kaufvertraglichen Regelungen, soweit sie nicht in § 453 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sind.
3. Arten des Kaufs
Man unterscheidet folgende Arten des Kaufes – mit teilweise unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Stück- und Gattungskauf
Ein Stückkauf liegt vor, wenn der Kaufgegenstand nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist (z. B. Kaufgegenstand = 100 l Rotwein Bordeaux Chateaux XYZ Jahrgang 1999). Von einem Gattungskauf spricht man, wenn der Kauf nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist (z. B. Kaufgegenstand = 100 l Wein)
- Sach- und Rechtskauf (s. Tz. 2)
Bar- und Kreditkauf
Beim Barkauf leistet der Käufer Vorkasse oder übergibt den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Aushändigung und Übereignung der gekauften Sache. Als Kreditkauf gelten alle Vereinbarungen, die dem Käufer das Recht einräumen, erst nach Aushändigung des Kaufgegenstandes zu zahlen.
Verpflichtung- und Handkauf
Beim Handkauf fallen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zusammen. Ein Handkauf liegt z. B. vor, wenn beim Bäcker das Brot gegen Bargeld über den Tresen geht. Beim Verpflichtungskauf fallen Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft nicht zusammen, sie finden in zeitlich getrennten tatsächlichen Vorgängen statt. Z. B. wenn der Käufer einen Kaufvertrag über ein Auto schließt, das erst in 3 Monaten geliefert wird. Der Abschluss des Kaufvertrags ist das Verpflichtungsgeschäft, die Lieferung des Autos und Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ist das Erfüllungsgeschäft.
Bürgerlich-rechtlicher Kauf und Handelskauf
Beim bürgerlich-rechtlichen Kauf finden ausschließlich die Vorschriften des BGB Anwendung. Für den Handelskauf unter Kaufleuten gelten die §§ 373-381 HGB zusätzlich.
Probekauf
Er ist in §§ 454, 455 BGB geregelt. Beim Kauf auf Probe oder auf Besichtigung gestattet der Verkäufer dem Käufer die Untersuchung des Kaufgegenstandes. Der entsprechende Vertrag...