Die Kaufmannseigenschaft spielt eine entscheidende Rolle im geschäftlichen Leben. Zwar gelten auch hier die Vorschriften des BGB, allerdings kommen für Kaufleute zahlreiche Sondervorschriften zur Anwendung, die dann die Regelungen des BGB verdrängen (Art. 2 Abs. 1 EGHGB). Neben den speziellen gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches sind Kaufleute einigen gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstituten sowie den sog. Handelsbräuchen unterworfen. Letztere beschreiben Gewohnheiten und Gebräuche, die im Handelsverkehr üblich und verbindlich geworden sind und damit auch rechtlich verpflichtend gelten (§ 346 HGB). Das HGB kennt verschiedene Arten von Kaufleuten, die sich hauptsächlich in ihrer Entstehung unterscheiden:

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