Der Mieter schuldet die Leistung einer Mietsicherheit nicht von Gesetzes wegen. Eine solche muss stets zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden. Hierbei ist es auch unerheblich, ob es sich um ein Wohnraum- oder Geschäftsraummietverhältnis handelt. Die Vereinbarung über eine Mietsicherheit bedarf zwar zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform, gleichwohl sollte sie schon zu Beweiszwecken schriftlich bereits im Mietvertrag selbst vereinbart werden.

Als Mietsicherheiten kommen sämtliche Arten einer Sicherheitsleistung nach § 232 BGB in Betracht. In der Praxis spielen insoweit die Barkaution, die Verpfändung eines Sparguthabens, die Stellung einer Bürgschaft und ggf. noch die Verpfändung von Wertpapieren als "andere Anlageform" gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB die größeren Rollen.

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