(1) Der Planfeststellungsbeschluß nach § 31 Abs. 2 oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 dürfen nur erteilt werden, wenn
1. |
sichergestellt ist, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a) |
Gefahren für die in § 10 Abs. 4 genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können, |
b) |
Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und |
c) |
Energie sparsam und effizient verwendet wird, |
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2. |
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben, |
3. |
diese Personen und das sonstige Personal die erforderliche Fach- und Sachkunde besitzen, |
4. |
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und |
5. |
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplanes dem Vorhaben nicht entgegenstehen. |
(2) 1Der Erteilung einer Planfeststellung oder Genehmigung stehen die in Absatz 1 Nr. 3 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene ihnen nicht widerspricht. 2Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. 3Wird in diesem Fall die Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.
(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der Inhaber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage Sicherheit leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.
(4) 1Der Planfeststellungsbeschluß und die Genehmigung nach Absatz 1 können unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist. 2Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Genehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen. 3Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Genehmigung zulässig. 4Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.