Der Tod eines OHG-Gesellschafters oder des Komplementärs einer KG hat ebenfalls das Ausscheiden aus der Gesellschaft zur Folge i. V. m. der Abfindung der Erben, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung enthält.[1] Insoweit haben sich durch das MoPeG keine Änderungen ergeben. Bei der Nachfolge von Todes wegen in eine Personenhandelsgesellschaft bleibt es inhaltlich überwiegend bei der bisherigen Rechtslage. Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters führt weiterhin zu seinem Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft. Neu ist, dass die Rechtsfolgen des Ausscheidens einheitlich in den §§ 135 ff. HGB n. F. geregelt werden, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Recht der GbR bedarf. So regelt z. B. § 135 Abs. 1 HGB n. F. ausdrücklich den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters

[2]

Stirbt also ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder einer KG, scheidet er im Todeszeitpunkt aus der OHG oder KG aus. Die Gesellschaft besteht fort, sie wird mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt, sofern mindestens 2 Gesellschafter übrig bleiben. Eine Einpersonengesellschaft gibt es nicht. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den anderen Gesellschaftern zu. Der Alleinerbe bzw. Miterben haben einen Abfindungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter (§ 135 Abs. 1 HGB). Der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters fällt in dessen Nachlass. Bei mehreren Erben steht er der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu.

Besteht eine KG aus mehr als einem Kommanditisten, führt das Ausscheiden des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters aufgrund seines Todes nicht zum Untergang der Gesellschaft. Da eine KG ohne Komplementär nicht bestehen kann, kommt es dann automatisch zu deren Auflösung und die Gesellschaft tritt in das Liquidationsstadium. War der verstorbene Gesellschafter als alleiniger Komplementär an der Gesellschaft beteiligt, ist die Gesellschaft mit dessen Tod aufgelöst.[3] Die KG wird zur OHG, wenn die verbliebenen Gesellschafter die Gesellschaft werbend fortführen. Ansonsten bedarf es, um die Rechtsform der KG zu erhalten, des Wechsels eines Kommanditisten in die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters oder der Aufnahme eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters und eines Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschafter.[4]

Hierzu kommen Umwandlungsklauseln in Betracht, die die Umwandlung eines bisherigen Kommanditanteils in einen Komplementärsanteil, eine Fortführung der Gesellschaft als OHG durch die bisherigen Kommanditisten oder die Verpflichtung der Kommanditisten zur Aufnahme eines neuen Komplementärs, etwa einer – ggf. zu gründenden – Komplementärs-GmbH, vorsehen.[5]

 
Hinweis

Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

§ 712a BGB n. F. ordnet an, was beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer GbR zu geschehen hat. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. Diese Vorschrift ist über § 105 Abs. 3 HGB auf die OHG anwendbar, über § 161 Abs. 2 HGB auf die KG und über § 1 Abs. 4 PartGG auf die Partnerschaft.

[6]

 
Hinweis

Partnerschaftsgesellschaft

Vorbehaltlich einer abweichenden Vertragsklausel führt der Tod des Partners zum Ausscheiden aus der Partnerschaft.[7]

[1] §§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 161 Abs. 2 HGB a. F. i. V. m. § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.; §§ 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB a. F.; ebenso ab 2024 §§ 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB n. F. (i. d. F. des MoPeG).
[2] Lange/Kretschmann, ZEV 2021 S. 545 unter 2.1.
[3] Bauschatz, KÖSDI 2003 S. 13759 (13760); Weidlich/Federle, NJW 2023 S. 3321 Rn. 14bb.
[4] Carlé, KÖSDI 2009 S. 16416, Tz. 9.
[5] Lübke, DNotZ 2023 S. 896 unter III. 3. c.
[6] Lange/Kretschmann, ZEV 2021 S. 545 unter 2.1.
[7] § 9 Abs. 1 PartGG a. F.; § 9 Abs. 1 PartGG n. F. i. V. m. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n. F..

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