Die gesetzlichen Regelungen über die Gesellschafternachfolge bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) einschließlich ihrer Mischformen, z. B. GmbH & Co. KG, sind im Grundsatz dispositiv, d. h. es kann grundsätzlich von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Personengesellschaft erfordert prinzipiell die Zustimmung aller Gesellschafter (Prinzip der Einstimmigkeit der Personengesellschaft). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass Mehrheitsentscheidungen zulässig sind. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft können daher untereinander frei vereinbaren, ob und mit wem die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters fortgesetzt wird. Dies ist dringend zu empfehlen, um die Unternehmenskontinuität sicherzustellen. Die Abfassung von Gesellschaftsverträgen hat weitreichende Bedeutung, da dadurch die Zusammenarbeit der Gesellschafter auf Dauer festgeschrieben wird und je nach Ausgestaltung des Vertrags dieser oft nur noch schwer oder überhaupt nicht mehr zu ändern ist.
Mit der Aufnahme von entsprechenden Klauseln im Gesellschaftsvertrag ist es den Gesellschaftern möglich, die aus ihrer Sicht optimale Regelung für den Tod eines Gesellschafters zu treffen. Die Vertragspraxis hat für die verschiedenen Gesellschaftsformen Nachfolgeregelungen entwickelt, die unterschiedlichen Interessen Rechnung tragen. Eine vertragliche Regelung sollte immer dann getroffen werden, wenn die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge nicht gewünscht ist.
Die Nachfolgeklausel sollte bei der Vertragsgestaltung besonders bedacht werden, da das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht. Bereits bei Erstellung des Vertrags muss Konsens zwischen den Gesellschaftern darüber bestehen, wie eine mögliche Nachfolge aussehen soll. Eine spätere Korrektur der Nachfolgeregelung ist nur durch eine Änderung des Vertrags, nicht jedoch durch eine letztwillige Verfügung möglich.
Um die Rechtsfolgen der gesetzlichen Regelungen zu vermeiden oder auch zu bestätigen, können die Gesellschafter einer Personengesellschaft untereinander vereinbaren, ob und mit wem die Gesellschaft beim Tod eines Personengesellschafters fortgesetzt wird. Dies räumt den Gesellschaftern einen großen Gestaltungsspielraum ein. Dementsprechend sehen die in der Praxis anzutreffenden Gesellschaftsverträge meistenteils Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters vor.
Nachfolgeklausel zur Vermeidung der gesetzlichen Regelung
Die gesetzliche Regelung für den Todesfall eines OHG-Gesellschafters oder Komplementärs – neuerdings auch eines BGB-Gesellschafters –, wonach die Fortsetzung ohne die Erben zur Regel-Rechtsfolge wird, was bisher nur mittels der seltenen Fortsetzungsklausel bewirkt wurde, kann sich als „Todes-Falle“ für Gesellschaften ohne Nachfolgeklausel erweisen.
Im Regelfall ist daher dringend zu empfehlen, in den Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel aufzunehmen, um die Unternehmenskontinuität sicherzustellen.
Einzelne Regelungen
Die gebräuchlichsten Regelungen sind: Fortsetzungsklauseln, einfache oder qualifizierte Nachfolgeklauseln und in eingeschränktem Maße Teilnachfolgeklauseln und Eintrittsklauseln. Vereinbart wird in der Praxis, ob
- nur die Verbleibenden die Gesellschaft fortführen (Fortsetzungsklausel/Ausschließungsklausel)
- oder, ob an die Stelle des Verstorbenen dessen Rechtsnachfolger treten (Nachfolgeklausel);
- sodann wird geregelt, ob entweder alle seine Rechtsnachfolger (einfache Nachfolgeklausel) oder
- nur bestimmte von ihnen (qualifizierte Nachfolgeklausel) oder
- der oder die Erben nur berechtigt sind, in die Gesellschaft einzutreten (Eintrittsklausel).