Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB). Abkömmlinge des Erblassers sind alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie verwandt sind (§ 1589 Abs. 1 BGB), was bei Kindern, Enkeln, Urenkeln sowie bei angenommenen und auch bei nichtehelichen Kindern der Fall ist.

Daneben ist der Ehegatte pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB). Liegen jedoch im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen der Ehescheidung vor und hatte der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, gehört der überlebende Ehegatte nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten[3].

Außer den Abkömmlingen und dem Ehegatten können auch die Eltern des Erblassers ein Pflichtteilsrecht haben (§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB). Allerdings müssen die Eltern des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein, um ein Pflichtteilsrecht zu haben[4]. Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, sind die Eltern des Erblassers, sofern sie vom Erblasser nicht testamentarisch bedacht wurden, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen[5]. Der Ausschluss erfolgt per Gesetz und nicht, wie § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB verlangt, "durch Verfügung von Todes wegen". Ein Pflichtteilsrecht der Eltern besteht dann nicht.

Einschränkung des Pflichtteilsrecht der Eltern durch § 2309 BGB

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB). Damit wird also klargestellt, dass einerseits die Eltern des Erblassers durch dessen Abkömmlinge und andererseits entferntere Abkömmlinge durch nähere Abkömmlinge vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen werden. § 2309 BGB findet vor allem dann Anwendung und führt zu einem Pflichtteilsrecht von Eltern oder entfernteren Abkömmlingen, wenn ein näherer Pflichtteilsberechtigter

vor dem Erbfall verstorben ist,

nach § 1953 BGB ausgeschlagen hat oder

für erbunwürdig erklärt wurde.

§ 2309 BGB sorgt somit dafür, dass es nicht zu einer doppelten Pflichtteilsberechtigung desselben Stammes kommt. Bezieht sich ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht auch auf Abkömmlinge, haben auch diese kein Pflichtteilsrecht.

[3] MüKo BGB/Lange, § 2303 Rn. 33 .

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