Zwischen
Herrn/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin/Kanzlei |
im Folgenden "Arbeitgeber" genannt) |
.............................. |
und Frau/Herrn |
(im Folgenden "Arbeitnehmer") |
.............................. |
|
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Tätigkeit / Aufgaben / Arbeitsort
1. Der Arbeitnehmer wird als Rechtsanwaltsfachangestellter eingestellt. Sein Aufgabengebiet umfasst neben den allgemeinen Tätigkeiten eines Rechtsanwaltsfachangestellten insbesondere ....................................
2. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer gleichwertige andere Arbeiten innerhalb der Kanzlei zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
3. Als Arbeitsort wird zunächst die Kanzlei in ................................... bestimmt.
4. Wird der Arbeitgeber noch andere Standorte eröffnen, so kann auch dort der Arbeitnehmer eingesetzt werden, sofern ihm dies zumutbar ist. Zumutbar ist ein Einsatz im Umkreis von 30 km Luftlinie von dem im vorherigen Absatz festgelegten Arbeitsort.
§ 2 Dauer des Arbeitsverhältnisses / Probezeit
1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am ..........................
Alternativ
Variante 1: unbefristet
2. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Alternativ
Variante 2: befristet
2. Das Arbeitsverhältnis beginnt am .......................... Es ist befristet und endet mit Ablauf des ........................., ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3. Es wird eine Probezeit von .............................. Monat(en) vereinbart.
§ 3 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich ......................... Stunden ohne Berücksichtigung der Pausen.
2. Die Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag.
3. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen (Lage der Arbeitszeit) richten sich nach der betrieblichen Einteilung. Der Arbeitgeber behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich abweichend zu regeln.
4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers Mehrarbeits- und Überstunden sowie bei entsprechendem betrieblichen Bedarf in gesetzlich zulässigem Umfang auch Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft zu leisten. Überstunden werden ohne anderweitige Vereinbarung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem sie geleistet wurden durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten.
§ 4 Vergütung
Alternativ
Variante 1: Gleichbleibende Vergütung
1. Die monatliche Bruttovergütung beträgt .............................. EUR. Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das dem Arbeitgeber benannte Konto des Arbeitnehmers.
Alternativ
Variante 2: Abweichende Vergütung während Probezeit
1. Die monatliche Bruttovergütung beträgt während der Probezeit .............................. EUR, nach Ablauf der Probezeit .............................. EUR. Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das dem Arbeitgeber benannte Konto des Arbeitnehmers.
2. Die Gewährung einmaliger Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und auch bei wiederholter Gewährung ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft (Freiwilligkeitsvorbehalt, Ausschluss betrieblicher Übung).
§ 5 Reisekosten
Für Reisen, die im Interesse der Kanzlei notwendig werden und ausdrücklich angeordnet sind, gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kostenerstattung nach den steuerlichen Höchstsätzen:
- Fahrtkosten in nachgewiesener Höhe;
- Spesen für Mehraufwendungen zur Verpflegung bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden;
- bei Benutzung des eigenen PKW ein Kilometergeld für jeden nachweisbar gefahrenen Kilometer.
§ 6 Arbeitsverhinderung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Falle einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag ärztlich feststellen zu lassen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit früher zu verlangen. Ist der Arbeitnehmer nicht Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse oder wird die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu den in Satz 2 und 3 genannten Zeitpunkten eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
§ 7 Erholungsurlaub
1. Dem Arbeitnehmer...