(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.

Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beitreibung derartiger, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen zustehen.

 

(2) Das Auskunftsersuchen enthält den Namen und die Anschrift der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, und sonstige Angaben zu ihrer Identifizierung, zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung.

 

(3) Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

 

a)

die sie sich für die Beitreibung derartiger, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte;

 

b)

mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;

 

c)

deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des betreffenden Staates verletzen würde.

 

(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

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