(1) Jeder Mitgliedstaat führt eine nationale Risikobewertung durch, um die ihn betreffenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. Die Mitgliedstaaten halten diese Risikobewertung auf dem neuesten Stand und überprüfen sie mindestens alle vier Jahre.
Sind die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Risikosituation dies erfordert, so können sie die nationale Risikobewertung häufiger überprüfen oder sektorspezifische Ad-hoc-Risikobewertungen durchführen.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder richtet einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken ein. Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten Behörden oder der eingerichteten Mechanismen im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Bei der Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten nationalen Risikobewertung berücksichtigen die Mitgliedstaaten den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Bericht, einschließlich der erfassten Sektoren und Produkte sowie die Ergebnisse dieses Berichts.
(4) Die Mitgliedstaaten nutzen die nationale Risikobewertung, um
b) |
gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln; |
e) |
sicherzustellen, dass für jeden Sektor oder Bereich Regelungen, die den jeweiligen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen sind, festgelegt werden; |
Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihrer nationalen Risikobewertung die institutionelle Struktur und die allgemeinen Verfahren ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich in Bezug auf die zentralen Meldestellen, Steuerbehörden und Staatsanwälte, die Mechanismen zur Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen innerhalb der Union oder in Drittländern sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen bei der Durchführung ihrer nationalen Risikobewertung die angemessene Beteiligung der zuständigen Behörden und betreffenden Interessenträger sicher.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, der AMLA und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer nationalen Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen und Überarbeitungen, zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann dem die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaat gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Bewertung wird veröffentlicht. Diese Zusammenfassung enthält keine vertraulichen Informationen. Alle Dokumente, die gemäß dem vorliegenden Absatz verbreitet oder veröffentlicht werden, umfassen keine Informationen, die die Ermittlung natürlicher Personen ermöglichen oder eine juristische Person nennen.
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