(1) Die Mitgliedstaaten führen umfassende Statistiken über Aspekte, die für die Wirksamkeit ihres Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Belang sind, um die Wirksamkeit dieses Rahmens zu überprüfen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Statistiken enthalten Folgendes:
c) |
die Zahl und den Prozentsatz der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die zur Weitergabe an andere zuständige Behörden geführt haben, und, soweit verfügbar, die Zahl und den Prozentsatz der Meldungen, die zu weiteren Ermittlungen geführt haben, zusammen mit dem gemäß Artikel 27 erstellten Jahresbericht der zentralen Meldestellen; |
f) |
das Personal, das Aufsehern sowie zentralen Meldestellen für die Ausführung der in Artikel 19 angegebenen Aufgaben zugewiesen wurde; |
i) |
die folgenden Informationen zur Umsetzung von Artikel 12:
|
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Statistiken jährlich erhoben und der Kommission übermittelt werden. Die in Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f genannten Statistiken werden zudem auch der AMLA übermittelt.
Die AMLA speichert diese Statistiken gemäß Artikel 11 der Veror...
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