[Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit der vorgenannten Richtlinie wird ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] noch verstärkt wurde, indem neu auftretenden Risiken begegnet und die Transparenz beim wirtschaftlichen Eigentum erhöht wurde. Ungeachtet der im Rahmen dieses Rechtsrahmens erzielten Fortschritte hat die Erfahrung gezeigt, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 weiter verbessert werden sollte, um Risiken angemessen zu mindern und kriminelle Versuche, das Finanzsystem der Union für kriminelle Zwecke zu missbrauchen, wirksam aufzudecken und die Integrität des Binnenmarkts zu fördern.

 

(2) Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde eine Reihe von Bereichen ermittelt, in denen Änderungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Finanzsystem der Union ausreichend widerstandsfähig und in der Lage ist, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

 

(3) Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde festgestellt, dass die Verfahren und Konzepte der zuständigen Behörden in der Union deutlich voneinander abweichen und es an hinreichend wirksamen Regelungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mangelt. Daher ist es angebracht, klar formulierte Anforderungen festzulegen, die zu einer reibungslosen Zusammenarbeit in der gesamten Union beitragen sollten und es gleichzeitig den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Besonderheiten ihrer nationalen Systeme Rechnung zu tragen.

 

(4) Diese neue Richtlinie ist Teil eines umfassenden Pakets, mit dem der Unionsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt werden soll. Zusammen werden die vorliegende Richtlinie und die Verordnungen (EU) 2023/1113[6], (EU) 2024/1624[7] und (EU) 2024/1620[8] des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsrahmen für die von den Verpflichteten zu erfüllenden Anforderungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den institutionellen Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bilden, der auch die Einrichtung einer Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for anti-money laundering and countering the financing of terrorism — im Folgenden "AMLA") beinhaltet.

 

(5) Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden häufig in einem internationalen Kontext betrieben. Maßnahmen auf Unionsebene, die die grenzüberschreitende Koordinierung und Zusammenarbeit nicht berücksichtigen, hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Deshalb sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit anderen auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng wie diese sein. Die Maßnahmen der Union sollten auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig sind, Rechnung tragen. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer zu bekämpfen, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die Internationalen Standards der FATF zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation vom Februar 2012 (im Folgenden "überarbeitete FATF-Empfehlungen") und die späteren Änderungen dieser Standards angepasst werden.

 

(6) Spezifische Bedrohungen, Risiken und Anfälligkeiten, die auf nationaler Ebene in bestimmten Wirtschaftssektoren in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, beeinträchtigen die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, zur Integrität und Solidität des Finanzsystems der Union beizutragen. Daher ist es angebracht, dass Mitgliedstaaten, die solche Sektoren und solche spezifischen Risiken ermittelt haben, beschließen können, die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf zusätzliche Sektoren, die nicht unter die Verordnung (EU) 2024/1624 fallen, auszuweiten. Um das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts und des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Union zu wahren, sollte die Kommission mit Unterstützung der AMLA bewerten können, ob die von Mitgliedstaaten geplante Ausweitung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche...

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