Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Der Hersteller hat für die Maschine technische Unterlagen zusammenzustellen. Dies gilt auch für Maschinenanlagen, die für den Eigenbedarf hergestellt worden sind.
Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie zu beurteilen.
Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken. Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren EG-Gemeinschaftssprachen a2006/42/EG Anhang VIbgefasst sein.
Die technischen Unterlagen umfassen nach RL eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:
Nach Erstellung der restlichen technischen Unterlagen (Betriebsanleitung etc.) und der Abklärung, ob eventuell noch weitere Richtlinien für seine Maschine anzuwenden sind, kann die Konformitätserklärung ausgestellt und das CE-Zeichen an der Maschine angebracht werden.