(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 1 beträgt je Stunde Tauchzeit 2,76 EUR.

 

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe

 

1.

bis zu 10 Metern 13 EUR,

 

2.

von mehr als 10 Metern 24 EUR,

 

3.

von mehr als 30 Metern 35 EUR,

 

4.

von mehr als 40 Metern 46 EUR.

 

(3) 1Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

 

1.

in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

 

2.

zur Suche nach Leichen oder nach unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen um 30 Prozent,

 

3.

unter einer geschlossenen Eisdecke um 25 Prozent,

 

4.

in verschmutzten Gewässern bei einer Sichtweite von weniger als einem Meter um 15 Prozent.

2Erfüllt eine Tauchertätigkeit mehrere Tatbestände nach Satz 1, wird die Zulage entsprechend dem mit dem höchsten Prozentsatz verbundenen Tatbestand erhöht.

 

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 3 beträgt je Stunde Tauchzeit ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

 

(5) Als Tauchzeit gilt

 

1.

für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,

 

2.

für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,

 

3.

bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.

 

(6) 1Abweichend von § 3 Abs. 2 sind die Tauchzeiten für jeden Kalendertag zu ermitteln und das Ergebnis ist zu runden. 2Dabei bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.

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