(1) Durch eine Erschwerniszulage wird auch ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten.

 

(2) Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt der Ausschluss auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage nach § 53 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes[1] [Vom 01.08.2019 bis 31.12.2023: § 56 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes; Bis 31.07.2019: § 56 Abs. 2 des SächsBesG], solange diese nicht um mindestens 50 Prozent ihres Ausgangsbetrags vermindert wurde.

[1] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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