1Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten. 2Tauchertätigkeiten im Sinne von Satz 1 sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1. |
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät, |
2. |
mit Helm oder Tauchgerät. |
3Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
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