(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
2. |
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, |
3. |
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, |
4. |
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung. |
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
1. |
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, |
2. |
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, |
3. |
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, |
4. |
der Übernahme oder des Übertritts gemäß § 16 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 33 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, in den Dienst eines in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren. |
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