Teilzeitarbeit ist – betriebswirtschaftlich gesehen – ein gutes Mittel für Arbeitgeber, schnell auf unterschiedliche Arbeitsaufkommen zu reagieren und bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, z. B. mehr Zeit für Familie zu haben. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien.
Der Steuerberater kann dem Mandanten vermitteln, dass Arbeitgeber, die auf die Wünsche und Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter eingehen, von deren höherer Motivation bei der Aufgabenerfüllung profitieren, weil eine bessere Motivation zu mehr Produktivität und Arbeitsqualität führen kann.
Wesentliche Inhalte
Unter Teilzeitarbeit ist jedes Arbeitsverhältnis zu verstehen, dessen zeitlicher Umfang unterhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit vereinbart wird (§ 2 Abs. 1 TzBfG). Hierzu gehören auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen Teilzeitarbeit vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit wünscht. Der Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit und deren Umfang rechtzeitig beantragt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Er soll dabei die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Dabei kann der Arbeitnehmer wählen, ob er ausschließlich die Verringerung der Arbeitszeit beantragt und es dem Arbeitgeber überlässt, die verbleibende Arbeitszeit zu verteilen (§ 106 Satz 1 GewO), oder ob er eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit wünscht. Der Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist auf den Abschluss eines Änderungsvertrags gerichtet und damit Angebot i. S. v. § 145 BGB.
Die Ablehnung eines vom Arbeitnehmer geäußerten Teilzeitverlangens durch den Arbeitgeber ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Ob der Arbeitgeber eine solche Erklärung abgegeben hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Lehnt der Arbeitgeber den auf § 8 TzBfG gestützten Antrag des Arbeitnehmers nicht binnen eines Monats vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit ab, verringert sich die Arbeitszeit im vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG) und die von ihm begehrte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit gilt als festgelegt (§ 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG). Das Gesetz fingiert auf diese Weise eine Vertragsänderung. Der Arbeitgeber muss sich so behandeln lassen, als hätte er der angetragenen Vertragsänderung zugestimmt.
Arbeitgeber müssen Teilzeitbeschäftigten Arbeitsentgelt oder andere teilbare geldwerte Leistungen mindestens anteilig entsprechend den vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zahlen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG).
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern, die nicht mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Änderung der Arbeitsbedingungen des Inhalts zuzustimmen, dass die monatliche Arbeitszeit unverändert bleibt, die Mitarbeiterin aber nur zu den von ihr gewünschten Zeiten arbeiten will.
Besonderheiten
Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, es gibt dafür einen sachlichen Grund. Arbeitnehmer, die ihre Rechte auf Teilzeit wahrnehmen, werden daher nach § 5 TzBfG vor Benachteiligung geschützt.
Arbeitgeber müssen laut § 10 TzBfG dafür sorgen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die ihre berufliche Entwicklung und Mobilität fördern, teilnehmen können, soweit dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche der anderen Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
Arbeitgeber, die Arbeitsplätze ausschreiben, sind nach § 7 Abs. 1 TzBfG verpflichtet, diese auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verändern wollen, müssen nach § 7 Abs. 2 TzBfG über freie Teil- oder Vollzeitarbeitsplätze informiert werden.
Arbeitnehmer, die es ablehnen, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, sind gem. § 11 TzBfG vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen (z. B. aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen) zu kündigen, bleibt unberührt.
Teilzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verlängern oder zur früheren Vollzeitarbeit zurückkehren wollen, sind bei gleicher Eignung bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze oder Teilzeitarbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht entgegenstehen (§ 9 TzBfG). Ein freies Arbeitszeitvolumen, das der Arbeitgeber zur Erhöhung der Arbeitszeit bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist kein freier Arbeitsplatz i. S. v. § 9 TzBfG. Der Arbeitgeber muss deshalb einen teilzeitb...