Fallen Erkrankung und Erholungsurlaub zusammen, ohne dass eine vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, findet § 9 BUrlG weder direkt noch – mangels Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage – analog Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Erkrankung per Bescheid eine Quarantäne während des Urlaubs angeordnet wurde.
Für eine Nichtanrechnung von Urlaubstagen gem. § 9 BUrlG bedarf es eines ärztlichen Zeugnisses. Eine behördliche Isolierungsanordnung ist nach dem Sinn und Zweck zum Nachweis nicht ausreichend, da keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers erfolgt. Für eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG auf eine behördliche Isolierungsanordnung aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 besteht mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Sachverhalte kein Raum. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 führt nicht in jedem Fall zu einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
Hauswirtschaftliche Arbeiten (Reinigungskraft in einer Klinik) unter der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus begründen dann keinen Anspruch auf eine Erschwerniszulage aus § § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD, wenn entsprechend § 19 Abs. 3 TVöD der Ansteckungsgefahr mit dem Tragen einer FFP2-Maske Rechnung getragen wird.
Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden.
Die Weigerung eines Arbeitnehmers der vom Arbeitgeber angeordneten Corona-Testpflicht nachzukommen, ist ein schuldhafter Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Kündigung setzt aber ein vorherige Abmahnung voraus.
Die Vorlage eines "Maskenbefreiungsattests" schließt das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht aus. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht nach § 106 Satz 1 GewO bleibt Sache des Arbeitgebers. Das Interesse des Arbeitgebers, den Ausstoß von Aerosolen durch die Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem geringstmöglichen Niveau zu halten, geht dem Interesse des Arbeitnehmers auch dann vor, wenn er aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Bietet der Mitarbeiter die Arbeit an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht an, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslohn.
Die Schmähung der Elternsprecherin einer Schule sowie die Verweigerung des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes eines Lehrers in der Schule rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung.
Die Entwendung einer Einliterflasche Desinfektionsmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt hat, rechtfertigt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die außerordentliche Kündigung eines langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung.
Wenn sich der Arbeitnehmer beharrlich weigert, bei der Ausübung seiner Tätigkeit bei den Kunden den vom Arbeitgeber angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, verstößt er wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Die durch das Nichttragen verbundenen Risiken während der Pandemiehochphase im Januar 2021 für den Arbeitnehmer selbst sowie für die Kunden werden als offenkundig unterstellt. Eine Rechtfertigung hierzu aufgrund des vorgelegten Attests vom 26.6.2021 ergab sich aus verschiedenen Gründen nicht. Zum einen war das Attest vom 26.6.2021 zum Zeitpunkt seiner Vorlage am 2.12.2021 bereits fast ein halbes Jahr alt und damit nicht mehr aktuell. Zudem enthielt das formularmäßige Attest nur einen Satz und keinerlei Begründung, aufgrund welcher gesundheitlicher Gründe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den Mitarbeiter nicht möglich bzw. zumutbar sein soll. Es fehlt an der konkreten Diagnose eines Krankheitsbilds. Ein derartiges Attest ist nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend. Schließlich bestanden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Mitarbeiter behaupteten medizinischen Einschränkungen, da er selbst den Mund-Nasen-Schutz als "Rotzlappen" bezeichnet und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung am 3.12.2020 trotz behaupteter gesundheitlicher Einschränkungen nicht nachgekommen ist.