Die Tätigkeit des Steuerberaters als Betreuer ist ihm nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 15 Nr. 8 BOStB gestattet. Auch als Betreuer wird der Steuerberater wohl nur in Ausnahmefällen tätig werden, z. B. aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu einem Mandanten, der ihn in seiner Betreuungsverfügung als Betreuer ausgewählt hat. Im günstigsten Fall hat der Mandant bei Erstellung der Betreuungsverfügung die Bereitschaft des Steuerberaters geklärt. Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramts gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO verstoßen würde, kann auch auf Wunsch des Betroffenen nicht zum Betreuer bestellt werden und wäre nichtig.
Auch wenn die Betreuungstätigkeit selbst nicht im Zusammenhang mit der Erbfolge steht, ist diese Tätigkeit von der Gesetzessystematik an dieser Stelle zu erörtern, weil viele Vorschriften der Vormundschaft analoge Anwendung finden.
Neues Betreuungsrecht ab 1.1.2023
Die mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021, BGBl I 2021 S. 882, verbundene Reform der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts hat das Ziel, im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung eine konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die den Betroffenen im Wege der Unterstützung zur Ausübung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt. Die zentralen Normen des Betreuungsrechts zu den Voraussetzungen der Bestellung eines rechtlichen Betreuers, zu den Aufgaben und Pflichten des Betreuers im Verhältnis zum Betreten und zu dessen Befugnissen im Außenverhältnis wurden dazu mit Wirkung ab 1.1.2023 grundlegend überarbeitet.
Das Gesetz enthält dazu neben verschiedenen relevanten Änderungen des BGB und des § 53 ZPO auch Änderungen des § 6 VwZG sowie des § 79 Abs. 2 und des § 171 Abs. 11 Satz 2 AO.
Die Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten von beruflichen und ehrenamtlichen Betreuern, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen regelt ab 1.1.2023 das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Es wird ein Betreuungsregister eingeführt, bei dem sich Berufsbetreuer registrieren lassen müssen. Für das Registrierungsverfahren (§ 24 BtOG) müssen Berufsbetreuer bestimmte Anforderungen (§ 23 Abs. 1 BtOG) erfüllen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach § 23 Abs. 1 bis 3 BtOG, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis, einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 23 Abs. 4 BtOG).
Zu beachten ist der Referentenentwurf eines Reparaturgesetzes für das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Betreuer, die ihre Tätigkeit erst ab dem 1.1.2020 aufgenommen haben oder erst nach dem 1.1.2023 aufnehmen wollen, sollen mehr Zeit bekommen, ihre Sachkunde nachzuweisen.
2.5.1 Besonderheiten
Die Anordnung einer Betreuung bedeutet nicht die Entmündigung oder Entrechtung des Betroffenen. Die betreute Person bleibt weiterhin geschäftsfähig.
Eine Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Dementsprechend wird in die gerichtliche Entscheidung ein festes Datum für eine Überprüfung der Betreuung und ihrer weiteren Notwendigkeit aufgenommen. Nach spätestens 5 Jahren wird entschieden, ob die Anordnung verlängert oder aufgehoben wird. Im Übrigen endet die Betreuertätigkeit mit dem Tod der betreuten Person, den der Betreuer dem Betreuungsgericht melden muss.
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht gewählt und sollte möglichst eine einzelne Person sein. Diese Person kann neben einem Angehörigen eine dem Betroffenen sonst nahestehende Person sein, also auch der Steuerberater (vgl. §§ 1897, 1900 BGB).
Bei der Auswahl des Betreuers werden die Wünsche des Betroffenen respektiert. Wenn der Betroffene eine geeignete Person vorschlägt, ist das Gericht an diesen Wunsch gebunden.
Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes Sachverständigengutachten nicht mehr persönlich ausgehändigt werden.
Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei "erheblich beeinträchtigt", erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist. Eine Bestellung einer Kontrollbetreuung gegen den Willen des Betroffenen kommt nicht ohne Weiteres in Betracht.
Hat der Betroffene mehrere P...