Wenn der Steuerberater die Übernahme einer Betreuung ohne Grund ablehnt, ist er für den Schaden verantwortlich, der dem Betroffenen durch die eingetretene Verzögerung entsteht (§§ 1787 Abs. 1, 1908i BGB).
Der Betreuer ist innerhalb seines Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter der betreuten Personen (§ 1902 BGB). Aus Rechtsgeschäften des Betreuers im zugewiesenen Aufgabenkreis wird allein der Betreute berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 BGB).
Einschränkungen durch das Betreuungsgericht
Die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers wird allerdings eingeschränkt durch zahlreiche Genehmigungsvorbehalte seitens des Betreuungsgerichts. Insoweit gelten die meisten Vorschriften des Vormundschaftsrechts für Minderjährige entsprechend (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB), z. B. Erstellung eines Vermögensverzeichnisses, Rechnungslegung, Trennung von eigenem Vermögen etc.
Genehmigungspflichtig sind insbesondere Rechtsgeschäfte nach den §§ 1812, 1821, 1822 BGB.
Darüber hinaus bedarf der Betreuer, soweit keine Gefahr im Verzug ist, unter bestimmten Voraussetzungen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1903 BGB) für seine Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands des Betreuten sowie in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 BGB). Auch für seine Einwilligung in eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme (§ 1906 BGB), sowie zur Kündigung einer vom Betreuten angemieteten Wohnung braucht der Betreuer die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1907 BGB).
Die Angelegenheiten der betreuten Person muss der Betreuer so besorgen, wie es deren Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB). Der Betreuer ist verpflichtet, allen Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit es nicht dessen Wohl widerspricht oder dem Betreuer selbst unzumutbar ist.
Auch der Betreuer, der selbst Rechtsanwalt ist, muss den Wunsch des Betroffenen beachten, in einer bestimmten vom Aufgabenkreis der Betreuung umfassten Angelegenheit einen anderen Rechtsanwalt zu mandatieren.
Die Haftung gegenüber dem Betreuten richtet sich nach §§ 1908i, 1833 BGB. Im Rahmen der finanziellen Absicherung des Betreuten sind als Pflichtverletzung z. B. bejaht worden die Unterlassung der Unterhaltsbeitreibung und die Fristversäumung bei der Stellung eines Renten- oder sonstigen Sozialleistungsantrags. Es ist z. B. Pflicht des Betreuers, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der Krankenkasse zu kümmern, sofern der Aufgabenkreis die Gesundheitssorge umfasst. Der Steuerberater kann seine Haftung praktisch begrenzen, wenn er mit dem Betreuungsgericht Kontakt hält bzw. dessen Rat einholt. Die Tätigkeit als Betreuer gegenüber dem Betreuten ist über die Berufshaftpflicht des Steuerberaters abgedeckt.
Haftpflichtversicherung abschließen
Problematisch kann es sein, wenn Dritten aufgrund eines Versäumnisses des Betreuers ein Schaden entsteht (z. B. Verletzung aufgrund unterlassener Streupflicht vor dem Haus des Betreuten). Hier muss der Steuerberater auf jeden Fall auf Kosten der betreuten Person entsprechende Haftpflichtversicherungen abschließen bzw. eine gesonderte Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für sich überdenken.
Ein gerichtlich bestellter Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betreuten über die zu Unrecht gezahlte Rente zugunsten Dritter verfügt, kann vom Rentenversicherungsträger nicht auf Erstattung in Anspruch genommen werden.
Der Betreuer, dem die Vermögenssorge übertragen war, ist wie ein Beauftrager verpflichtet, Geld, das er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt hat, herauszugeben, soweit er es nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung der aus dem Vermögen des Betreuten erlangten Gelder trägt der Betreuer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast.