Zusammenfassung
Die Tätigkeit des Steuerberaters als Beirat oder Aufsichtsrat einer Gesellschaft ist ihm grundsätzlich erlaubt. Da Mitglieder eines Beirats auch Nichtgesellschafter sein können, werden in vielen Fällen auch Steuerberater als externe Fachleute zur Entscheidungsfindung im Unternehmen als Beiratsmitglied ausgewählt, das dann im Rahmen der Kompetenzen, die dem Beirat laut Gesellschaftssatzung übertragen sind, tätig wird. Die Mitwirkung in einem Aufsichtsrat ist für den Steuerberater zulässig, soweit sie sich auf die wirtschaftsberatende Tätigkeit beschränkt. Steuerberater können unter bestimmten Bedingungen auch als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund, Betreuer oder Nachlassverwalter tätig werden. Die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit einer Krise fällt unter die erlaubte Sanierungsberatung, weil dies im Wesentlichen wirtschaftliche Beratungsanteile betrifft. Die Person eines künftigen Praxisnachfolgers muss spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung des Praxistreuhänders feststehen. Eine Bestimmung der Person des Nachfolgers durch den verstorbenen Praxisinhaber ist nicht erforderlich.
1 Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat
Die Tätigkeit des Steuerberaters als Beirat oder Aufsichtsrat einer Gesellschaft ist ihm nach § 15 Nr. 6 BOStB grundsätzlich erlaubt.
1.1 Steuerberater als Beirat bei der GmbH
1.1.1 Wesentliche Inhalte
Ein Beirat ist bei keiner Gesellschaft zwingend vorgeschrieben, kann aber bei allen freiwillig errichtet werden, soweit es der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Da Mitglieder eines Beirats auch Nichtgesellschafter sein können, werden in vielen Fällen auch Steuerberater als externe Fachleute zur Entscheidungsfindung im Unternehmen als Beiratsmitglied ausgewählt, das dann im Rahmen der Kompetenzen, die dem Beirat laut Gesellschaftssatzung übertragen sind, tätig wird.
Dem Beirat können grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die nicht kraft Gesetzes oder aus der Natur der Sache heraus zwingend der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind. In der Praxis nimmt der Beirat Beratungsaufgaben wahr, Kontroll- bzw. Überwachungsfunktionen, einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen bzw. die Ausübung von Zustimmungsvorbehalten bis hin zur Sicherung der Unternehmensnachfolge oder schiedsrichterliche Aufgaben. Es ist mit § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG vereinbar, den Beiratsvorsitzenden als Vertreter der Gesellschaft im Prozess gegen den Geschäftsführer zu bestimmen.
Üblicherweise wird die Tätigkeit der Beiratsmitglieder vergütet. Die §§ 113, 115 AktG gelten nicht. Häufig sind Festvergütungen anzutreffen. Möglich sind aber auch zeitabhängige oder am Unternehmensergebnis ausgerichtete Vergütungen. Soweit eine entsprechende Regelung bezüglich der Vergütung in der Beiratsordnung fehlen sollte, ergibt sich ein Vergütungsanspruch aus den §§ 612, 632 BGB.
Die an den Steuerberater gezahlte Vergütung für seine Beiratstätigkeit zählt zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Vergütung an den gesellschaftsfremden Beirat ist umsatzsteuerpflichtig.
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig. Das muss wohl auch für die Vergütung als Beirat gelten.
1.1.2 Besonderheiten
Die Beiratstätigkeit ist keine Tätigkeit, die der Steuerberater "nebenbei" ausführen kann. In der Regel wird von jedem Beiratsmitglied sorgfältige und aktive Mitarbeit gefordert. Der Steuerberater muss daher ausreichend Zeit und Interesse haben, um sich den vielfältigen Aufgaben eines Beiratsmitglieds widmen zu können.
Vereinbarungen eingehend prüfen
Vor der Bestellung bzw. vor Erklären der Bereitschaft, das Amt anzunehmen, sollte der Steuerberater die Vereinbarung kennen, welche die Gesellschaft mit ihm abschließen wird, weil diese Regelungen zur Vergütung und einer möglichen Haftungsbegrenzung enthalten und Bezug auf den Gesellschaftsvertrag und die Satzung des Beirats nehmen. Die beiden letzteren Unterlagen müssen vom Steuerberater geprüft werden, inwieweit sich die Arbeit des Beirats auch nur auf wirtschaftsberatende Tätigkeiten beschränkt, weil allein diese berufsrechtlich zulässig sind. Die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit wird regelmäßig dann überschritten, wenn Geschäfte, die zur laufenden Geschäftsführung gehören, der Zustimmung des Beirats unterliegen sollen. Hier kommt u. U. eine Ausnahmegenehmigung seitens der Steuerberaterkammer gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbs. StBerG i...