Eine Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Überschuldung wird grundsätzlich im Wege einer 2-stufigen Prüfung festgestellt und ist für juristische Personen und die GmbH & Co. KG relevant.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Eine positive Fortführungsprognose setzt in subjektiver Hinsicht den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe und in objektiver Hinsicht die sich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept herzuleitende Lebensfähigkeit des Unternehmens voraus. Dem schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept muss grundsätzlich ein dokumentierter Ertrags- und Finanzplan zugrunde liegen, der für einen angemessenen Prognosezeitraum aufzustellen ist. Dieser nach dem Abschlussstichtag folgende Zeitraum beläuft sich regelmäßig auf ein- bis eineinhalb Geschäftsjahre. Die objektive Überlebensfähigkeit der Gesellschaft kann sich aber ausnahmsweise auch – ohne entsprechende Dokumentation – aus den übrigen Umständen ergeben. Die die künftige Ertragskraft der Schuldnerin begründenden Umstände müssen dabei auf der Beurteilung von Fakten und der Einschätzung künftiger Entwicklungen der Gesellschaft, ihrer Absatz- und Gewinnchancen für ihre Produkte und der allgemeinen Wirtschafts- und Marktverhältnisse beruhen.
Eine positive Fortführungsprognose erfordert einen auf zwei Jahre ausgelegten Ertrags- und Finanzplan, aus dem sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Gesellschaft über ausreichend Liquidität verfügen wird, um die jeweils fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen. Die Darlegungs- und Beweislast auch bezüglich etwa vorhandener, nicht in der Bilanz abgebildeter stiller Reserven sowie sonstiger immaterieller Werte – liegt insofern beim beklagten Geschäftsführer. Bei einem Start-Up Unternehmen sind die Grundsätze, die der BGH für eine positive Fortbestehensprognose i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellt hat, nicht uneingeschränkt anwendbar.
Macht der Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer einer GmbH einen Ersatzanspruch nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. geltend, und beruft er sich dabei auf eine Überschuldung der Gesellschaft i. S. d. § 19 InsO, hat er lediglich die rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darzulegen. Eine weiche Patronatserklärung kommt als Mittel zur Vermeidung der rechnerischen Überschuldung nicht in Betracht. Wenn sich in der Ertrags- und Finanzplanung bereits Liquiditätslücken abzeichnen, lässt sich eine positive Fortführungsprognose bei einer bereits in der Krise befindlichen Gesellschaft damit nur ausnahmsweise begründen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Fortführungsprognose – mit der Folge einer Bewertung des Vermögens zu Fortführungswerten – obliegt dem Geschäftsführer. Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Handelsbilanz und den Vortrag, dass keine stillen Reserven sowie aus der Bilanz nicht ersichtlichen Vermögenswerte vorhanden sind, die Überschuldung einer GmbH dargelegt, genügt der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommene Geschäftsführer seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte behauptet. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer muss vielmehr substantiiert zu etwaigen stillen Reserven oder in der Bilanz nicht abgebildeten Werten vortragen.
Eine positive Fortbestehensprognose setzt neben dem Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe auch die objektive – grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende – Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraus. Im Rahmen einer Überschuldungsbilanz darf eine bestrittene Forderung, die gerichtlich durchgesetzt werden muss, nach dem Gebot einer vorsichtigen Bewertung nicht aktiviert werden. Auf Folgendes sollte der Steuerberater die GmbH-Geschäftsführer hinweisen: Die regelmäßige Verjährung für den Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beginnt erst zu laufen, wenn dem Gläubiger sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass der mittelbare Gesellschafter als Schuldner in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind.
Mit einem qualifizierten Rangrücktritt bez. einer Forderung (des Gesellschafters oder eines außenstehenden Gläubigers) gegenüber der GmbH kann eine Überschuldung vermieden werden.
Die in AGB enthaltene Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts für einen Darlehensrückzahlungsanspruch kann als unange...