Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind Gläubiger und der Schuldner. Ein Antrag kann solange zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Stützt ein Gläubiger seinen Eröffnungsantrag auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag und bildet diese Forderung zugleich den Insolvenzgrund, wird die Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde bewiesen. Begleicht der Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende Forderung, ist es Aufgabe des Gläubigers, eine eindeutige Erklärung abzugeben, ob der Antrag für erledigt erklärt oder ein Fortsetzungsverlangen gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt wird. Mit der wahrheitswidrigen Behauptung gegenüber dem Insolvenzgericht, ein Schuldner sei zahlungsunfähig, wird seitens eines Gläubigers der Tatbestand der falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 2 StGB erfüllt. In der Praxis werden die meisten Gläubigeranträge von Sozialversicherungsträgern gestellt und das oft schon bei Rückständen von einem Monatsbeitrag.
Die gerichtliche Überprüfung eines gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstreckt sich neben den vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO auch darauf, ob die Stellung des Antrags durch den Steuergläubiger ermessensgerecht i. S. d. § 5 AO ist.
Das Finanzamt darf ohne Vorwarnung Insolvenzantrag stellen
Die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners durch die Finanzbehörde ist kein Verwaltungsakt, sondern stellt schlichtes hoheitliches Handeln dar, dessen Überprüfung dem Finanzgericht und nicht dem Insolvenzgericht obliegt. Dem Steuerpflichtigen stehen als Rechtsbehelfe die allgemeine Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) bzw. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) zu. Die Stellung eines Insolvenzantrags gegen einen Steuerschuldner seitens des Finanzamts ist eine zulässige und ggf. geeignete Maßnahme, rückständige Steuern vollstrecken zu können. Es ist immer damit zu rechnen, dass die Finanzbehörden von dieser Möglichkeit als "Druckmittel" Gebrauch machen.
Sachverhalt: Bei einem Unternehmer liefen über mehrere Monate beträchtliche Schulden aus betrieblichen Steuern auf, teilweise aufgrund geschätzter Bescheide. Vollstreckungsversuche des Finanzamts verliefen fruchtlos. Ratenzahlungsangebote hielt der Steuerpflichtige nicht ein. Das Finanzamt stellte dann Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht. Die Klage des Steuerpflichtigen gegen das Finanzamt war erfolglos. Begründung des Finanzgerichts:
- Die Insolvenzantragstellung verletzt den Steuerpflichtigen nicht in seinen Rechten.
- Die Stellung eines Insolvenzantrags ist nur dann ermessensfehlerhaft, wenn z. B. die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder der Antrag aus sachfremden Gründen erfolgte bzw. der Finanzbeamte rechtsmissbräuchlich handelt.
- Die Zahlungsunfähigkeit nach den Vorschriften der Insolvenzordnung lag vor, da der Steuerpflichtige seit Monaten fällige Steuerschulden nicht entrichtet hatte.
- Die Zahlungsunfähigkeit wurde auch zu Recht seitens des Finanzamts auf ergebnislosen Kontenpfändungen gestützt.
- Der Antrag auf Eröffnung der Insolvenz war verhältnismäßig, da alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft waren und zudem der Steuerpflichtige seine eigenen Ratenzahlungsangebote nicht erfüllte.
- Auch bei Schätzungsbescheiden ist der Insolvenzantrag zulässig, da diese vollziehbare Verwaltungsakte darstellen.
- Der Steuerpflichtige muss vor der Antragstellung nicht gehört werden.
Für die Überprüfung eines Antrags einer Finanzbehörde auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners ist anders als für die Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Finanzgericht und nicht das Insolvenzgericht zuständig. Der Steuerschuldner hat insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis auf Überprüfung des Insolvenzeröffnungsantrags der Finanzbehörde als Ermessensentscheidung. Ein Ermessensfehlgebrauch der Finanzbehörde kann zur Verpflichtung der Finanzbehörde zur Rücknahme ihres Insolvenzantrags führen.
Der GmbH-Geschäftsführer ist bei Vorliegen eines der beiden Eröffnungsgründe – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – immer verpflichtet, den Insolvenzantrag nach § 15a InsO zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Gläubiger der GmbH Insolvenzantrag gestellt hat.
Der Insolvenzantrag eines Gesellschafters einer GmbH nach 15a Abs. 1 InsO ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn nachfolgend kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Herstellung der Prozessfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ist nicht vom Insolvenzgericht, sondern von den Gesellschaft...