Ist die Krise erkannt, ist schnelles Handeln dringend erforderlich. Krise bedeutet, dass die Existenz des Unternehmens bedroht ist. Die Rechtsfolgen der Krise beginnen nicht erst mit der Insolvenzreife, sondern bereits vorher, insbesondere bei der GmbH. Indizien für die Krise sind
- fehlende Sicherheiten,
- fehlende stille Reserven,
- Verbrauch des Eigenkapitals,
- branchenbezogene schlechte Zukunftsaussichten.
Die rechtliche Krise des Unternehmens tritt z. B. ein, wenn das Unternehmen zu marktüblichen Konditionen keinen Kredit mehr erhält. Aufgrund des Rating-Verfahrens werden die Banken bei Nichterfüllung bestimmter Kriterien (Basel II, III) die weitere Ausreichung oder Verlängerung von Krediten ablehnen (müssen). In diesem Zeitpunkt wird eine Krise spätestens bejaht werden müssen. (Das bedeutet eine deutliche Vorverlagerung des Eintritts der Krise.)
Aufgrund der Regeln in Basel III werden Banken immer darauf achten, sich frühzeitig von "schlechten" Kunden zu trennen.
Zur optimalen Beratung und zur Haftungsbegrenzung des Steuerberaters ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unbedingt ratsam. Der Mandant muss aktiv mitarbeiten. Zeigt sich der Mandant als beratungsresistent, sollte der Steuerberater sein Mandat unter Hinweis auf alle möglichen Rechtsfolgen niederlegen.
Frühzeitiger Insolvenzantrag eröffnet Chancen
Der Steuerberater muss Mandanten deutlich vermitteln, dass die Krise bei frühzeitigem Insolvenzantrag auch eine gute Chance ist, zumindest Teile des Unternehmens im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu retten und sogar selbst (bzw. Ehepartner) das Unternehmen fortzuführen. Der Insolvenzverwalter hat weitergehende Möglichkeiten und Befugnisse (unter Kontrolle der Gläubigerversammlung) als sie der Schuldner in der Krise hat. Zumindest schützt ein rechtzeitiger Insolvenzantrag vor strafrechtlichen Sanktionen und ermöglicht die Restschuldbefreiung. Die Scheu vor der Stellung des Insolvenzantrags ist zwar menschlich nachvollziehbar, aber eine Verschleppung wegen der damit verbundenen Konsequenzen höchst gefährlich.
Denkansätze zum Zweck der Beseitigung der Krise
Nach dem Ausmaß der Bedrohlichkeit der Situation müssen unterschiedliche Maßnahmen zur Rettung des Unternehmens aufgezeigt und gegeneinander abgewogen werden.
Aufstellung einer Liquiditätsbilanz und Fortführungsprognose etc.
Die Erstellung einer Überschuldungsbilanz mit Liquidationswerten ist zwar nur bei Kapitalgesellschaften und der GmbH & Co. KG zwingend, weil hier die Überschuldung bei fehlender positiver Fortführungsprognose die Insolvenzantragspflicht auslöst, erleichtert aber auch für alle anderen Unternehmen die Entscheidung, ob eine Weiterführung mittel- und langfristig Erfolg haben wird.
Stundungsvereinbarung
Die Fälligkeit einer Forderung kann nur durch Stundungsvereinbarung (zivilrechtlicher Vertrag mit dem Gläubiger als Schuldänderungsvertrag gem. § 311 Abs. 1 BGB – Hinausschieben der Fälligkeit – oder Stundung nach § 222 AO) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Stundungen haben aber i. d. R. Zinsbelastungen und Sicherheitsleistungen zur Folge und zeigen dem Gläubiger, wie es um die Zahlungsfähigkeit bestellt ist. Der Schuldner riskiert also auch, dass weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse erfolgen. Die Stundung bietet sich nur an, wenn die Krise durch besondere unvorhergesehene Ereignisse außerhalb des Unternehmens hervorgerufen wurde (z. B. Forderungsausfall durch Insolvenz eines Kunden), das Unternehmen aber grundsätzlich solide dasteht.
Tilgungsaussetzung
Hier gelten sinngemäß die Ausführungen zur Stundungsvereinbarung, wobei Banken natürlich die Gründe hierfür zusammen mit einem Konzept durch den Steuerberater ausführlich erläutert werden sollten.
Darlehensaufnahme
Zu beachten ist, dass die zusätzliche Darlehensaufnahme zu einer weiteren Überschuldung führt und auf keinen Fall zulasten Verwandter/Ehepartner (Bürgschaft) erfolgen sollte. Bei einer aus dem Unternehmen selbst resultierenden Ursache für die Krise (z. B. hohe Privatentnahmen) ist die Darlehensaufnahme nicht geeignet.
Gesellschafterdarlehen eines GmbH-Geschäftsführers sind bei einer späteren Insolvenz ohnehin verloren.
Umwandlung mittelfristiger Darlehen in langfristige Darlehen
Mit dieser Maßnahme können bei bestehenden Sicherheiten die einzelnen Tilgungsraten der Höhe nach reduziert werden und damit eine anteilige "Aussetzung" erreicht werden. Diese Maßnahme bietet sich an, wenn die Ertragslage im Unternehmen nur vorübergehend schlecht ist.
Forderungsabtretung/Forderungsverkauf
Forderungen können einzeln an die Gläubiger zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten (Aufrechnung) oder zur Sicherheit abgetreten werden. Vorsicht ist bei zweifelhaften Forderungen geboten. Natürlich müssen Eigentumsvorbehalte von Lieferanten und ggf. das Vorliegen einer Globalzession zugunsten der Bank beachtet werden. Zur Verstärkung der Liquidität können die Forderungsbestände u. U. mit Abschlägen verkauft bzw. zwischenfinanziert werden.
Forderungseinzug
In der Praxis werden eige...