Die Beratungspflichten gegenüber dem Mandanten umfassen u. U. auch Dritte, d. h. bei fehlerhafter Beratung des Steuerberaters macht er sich dann auch Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig.
Bei einem (echten) Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) wird zwischen Mandant und Steuerberater ausdrücklich vereinbart, dass einem Dritten unmittelbar ein eigener Anspruch auf Leistungen des Steuerberaters zusteht.
Das Zivilrecht kennt zudem den Begriff "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" (ähnlich der Vorschrift des § 328 BGB), d. h. der Beratungsvertrag zwischen Steuerberater und Mandant kann Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten beinhalten.
Ein Steuerberater, der einen Jahresabschluss erstellt und bescheinigt, dabei die handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften beachtet und sich von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung überzeugt zu haben, haftet nach der Rechtsprechung des BGH Dritten gegenüber, denen der Jahresabschluss – für den Steuerberater erkennbar – als Entscheidungsgrundlage für eine wirtschaftliche Disposition (Darlehensvergabe, Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter) dienen soll, für die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung.
Hat ein Steuerberater bei der Bilanzerstellung verdeutlicht, dass eine sachliche Kontrolle der zugrunde gelegten Informationen nicht erfolgte, haftet er nicht für die wirtschaftlichen Folgen von Investitionsentscheidungen Dritter, die auf die inhaltliche Richtigkeit des Testierten vertraut haben.
Fehlerhafte Jahresabschlüsse und damit verbundene Gutachten, Auskünfte und Erklärungen können neben Banken auch andere Gläubiger schädigen, z. B. Verwandte, die bürgen oder Darlehen geben.
Eine deliktische Haftung des Steuerberaters kann sich unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ergeben.
Z. B. eine Bilanz oder ein Vermögensstatus, von dem der Steuerberater weiß, dass diese Unterlagen zur Vorlage bei einem Kreditgeber erforderlich sind, wird schuldhaft falsch erstellt, um (im falsch verstandenen Interesse des Mandanten) bestimmte Kredite zu erhalten.
Führt dies zu einer Schädigung des Kreditgebers, kann durchaus eine unerlaubte Handlung gem. § 823 BGB in Betracht kommen.
Bei einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung eines Dritten kommt sogar eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht. Hiernach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen schuldhaft Schaden zufügt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Unter diese Haftungsnorm fallen auch die weiteren Vermögensschäden.
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Dritten liegt nach der Rechtsprechung z. B. vor, wenn der Steuerberater bei einem betrügerischen Verhalten seines Mandanten durch Aufstellen einer unrichtigen Bilanz, die zu einer Täuschung eines Dritten verwendet werden soll, leichtfertig und gewissenlos mitwirkt. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn die objektive Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Gewissenlos ist das leichtfertige Verhalten bereits, wenn von dem Inhalt erkennbar weittragende wirtschaftliche Folgen abhängen.
Gewarnt werden soll der Berater vor allem auch davor, Erklärungen von Gesellschaftern, Gesellschafterbeschlüsse etc. manipulieren zu lassen (vorzudatieren etc.).
Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Steuerberater werden in obigen Fällen i. d. R. nicht von der Berufshaftpflichtversicherung übernommen.