Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung noch Zahlungen an Dritte, hat er der GmbH nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. diese Beträge zu ersetzen. Sinn dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass der Geschäftsführer bestimmte Gläubiger zulasten der anderen bevorzugt befriedigt. Eine Zahlung i. S. v. § 64 GmbHG a. F. liegt auch vor, wenn der Geschäftsführer nicht verhindert, dass ein Dritter auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft einzahlt.
Geschäftsführerhaftung wegen insolvenzrechtswidriger Zahlungen nicht durch D&O-Versicherung gedeckt
Der Versicherungsschutz einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und Leitende Angestellte (D&O-Versicherung) beinhaltet nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen GmbH gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft.
Nicht ersetzen muss der Geschäftsführer jedoch solche Zahlungen, die ein ordentlicher Kaufmann trotz Insolvenzreife vornehmen darf. Dazu gehören insbesondere solche Zahlungen, die der vorläufigen Weiterführung des Geschäftsbetriebs oder aussichtsreichen Sanierungsmaßnahmen dienen, also z. B. die hierfür erforderlichen Löhne, Gehälter und Sozialabgaben, Telefonrechnungen oder Mietzahlungen (Vorsicht ist bei Wareneinkauf geboten).
Vergleich/Unterschiede von § 64 GmbHG a. F. und § 15a InsO
Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 103m EGInsO ist § 15b InsO erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 vorgenommen wurden. Auf Zahlungen, die vor dem 1.1.2021 vorgenommen wurden, finden die bis zum 31.12.2020 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin Anwendung.
Zahlungen zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs waren lt. OLG Düsseldorf nur dann i. S. d. § 64 Satz 2 GmbHG a. F. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, wenn ohne die Zahlung der Betrieb sofort eingestellt werden müsste und damit eine ernsthafte Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichtegemacht würde. Das Bestehen einer ernsthaften Sanierungschance war vom Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen. Eine die Masse schmälernde Zahlung i. S. v. § 64 Satz 1 GmbHG a. F. lag im Streitfall auch dann vor, wenn der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Gehälter an Mitarbeiter der Gesellschaft zahlte, weil Arbeits- oder Dienstleistungen regelmäßig für eine Verwertung durch die Gläubiger nicht geeignet sind.
Auch in § 15b Abs. 1 und 3 InsO gelten mit Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft grundsätzlich Zahlungsverbote, die bei Verstoß eine persönliche Ersatzpflicht des Geschäftsführers gem. § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO begründen. Aus § 15b Abs. 2 Satz 1 InsO kann entnommen werden, welche Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar sind, d. h. Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Im Rahmen des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums gem. § 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO gilt das lt. § 15b Abs. 2 Satz 2 InsO aber nur solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers betreiben. Zahlungen nach Ablauf der Insolvenzantragsfristen des § 15a InsO sind lt. § 15b Abs. 3 InsO i. d. R. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar.
Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F., wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt.
Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass er den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Dieser Schaden kann darin bestehen, dass das Gesellschaftsvermögen wegen der verspäteten Antragstellung weiter gemindert worden ist.
Für den Fall, dass der Geschäftsführer einen eigentlich erforderlichen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, haftet er auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Es handelt sich hierbei um einen Spezialfall der deliktischen Haftung.
Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
Ein Geschäftsführer der in Insolvenz gegangenen GmbH kann Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 InsO beantragen, wenn der Insolvenzverwalter gegen ihn einen Anspruch nach § 64 GmbHG a. F. bzw. §15b InsO geltend macht.
- Gläubigern, deren Forderungen gegen die GmbH bereits vor dem Zeitpun...