Der Steuerberater sollte vor jeder Übernahme einer Treuhandschaft den Deckungsschutz seiner Berufshaftpflichtversicherung erfragen/einholen bzw. das übernommene Risiko gesondert versichern. Er kann sich den entsprechenden Beitrag – sicherheitshalber ausdrücklich zu vereinbaren – vom Treugeber erstatten lassen. Unter Umständen ist es sinnvoll, den Entwurf eines Treuhandvertrags (ohne Mandantennamen) der Versicherung zur Prüfung zu geben.
Das BGB kennt den Vertragstypus "Treuhandvertrag" nicht. Die bloße Übertragung eines Depots ist als Indiztatsache nicht geeignet, das Bestehen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Treuhandabrede zu beweisen. Der Einzelfall bestimmt die Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und Treuhänder. Wird der Treuhänder entgeltlich tätig, liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor (§ 675 BGB), anderenfalls ein Auftrag (§§ 662 ff. BGB). Vertragsbeteiligte können auf beiden Seiten natürliche und juristische Personen sein. Gegenstand des Treuhandverhältnisses können nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern auch Forderungen, Rechte und Vermögen als Ganzes oder Anteile am Vermögen sein. Ist ein Vertrag gem. §§ 134, 139 BGB unwirksam, weil mit einer vertraglichen Regelung (hier: Rückdatierung) eine Steuerverkürzung beabsichtigt war, steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung einer erbrachten Leistung nur insoweit entgegen, wie diese Leistung dem Vertragspartner gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede zufließen sollte.
Die Rechte und Pflichten des Treuhänders hängen davon ab, um welche Art von Geschäft es sich handelt. Entsprechend groß ist das Haftungsrisiko des Treuhänders.
Pflichten und Aufgaben detailliert regeln
Die Vereinbarung einer zulässigen individuellen Haftungsbeschränkung sollte in Betracht gezogen werden. Die Pflichten/Aufgaben des Steuerberaters sollten detailliert (abschließend) geregelt werden. U. U. ist es sinnvoll auch klarzulegen, was der Treuhänder nicht tun soll/darf.
Treuhänderpflichten können auch gegenüber Geschäftspartnern des eigenen Mandanten bestehen. Der Treuhandvertrag ist seinem Schutzzweck nach ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Die Dauer des Treuhandvertrags – befristet und unbefristet mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit – ist frei vereinbar. Das außerordentliche Kündigungsrecht für beide Vertragspartner wegen Pflichtverletzungen des anderen kann nicht ausgeschlossen werden. Außerordentliche Kündigungsgründe aus Sicht des Steuerberaters können der andauernde Zahlungsverzug oder eine Straftat des Treugebers sein oder eine Interessenkollision.
Vertragszweck darf nicht gefährdet werden
Auch wenn dem Steuerberater ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, muss er dafür Sorge tragen, dass der Treuhänder durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses keinen Schaden erleidet bzw. der Vertragszweck an sich nicht gefährdet ist. D. h., u. U. muss der Steuerberater die Aufgaben weiter erfüllen, bis seine Treuhandfunktion nahtlos auf einen neuen Treuhänder übergehen kann.
Bei einer Vollrechtsübertragung wird bei Tod des Treuhänders das Amt nicht beendet, da es vererblich ist. Das Treugut würde an den Erben des Treuhänders fallen. Also sollte der Treuhandvertrag eine Klausel enthalten, dass die Treuhandschaft mit dem Tod des Steuerberaters auf jeden Fall endet. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers eröffnet, stehen dem Steuerberater als fremdnützigem Treuhänder keine Rechte mehr am Treugut zu. Er muss dieses an den Insolvenzverwalter herausgeben.
Ein Treuhandvertrag kann auch automatisch nach Beendigung der bestimmten Aufgaben enden. Die Hauptpflicht des Treugebers besteht darin, dem Treuhänder die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG gelten die gesetzlichen Vorschriften (z. B. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB), also ist eine "übliche" Vergütung zu zahlen. Die Treuhandvergütung ist somit prinzipiell in den Grenzen der berufsrechtlichen Vorschriften frei vereinbar. U. U. kann auch nach § 13 StBVV abgerechnet werden. Im Vertrag sollte allerdings nicht nur die Höhe der Vergütung, die der Steuerberater für die Erfüllung seiner Aufgabe erhält, geregelt sein, sondern auch eine Klausel über die Anpassung der Vergütung bei sich ändernden Verhältnissen. Die Höhe der Vergütung ist vom Einzelfall abhängig und liegt im Verhandlungsgeschick des Steuerberaters und im Ermessen der Parteien. Oftmals wird die Höhe der Vergütung auch vom Umfang des zu verwaltenden Vermögens abhängig gemacht.
Honorarvereinbarung gesondert in Textform abschließen
Auch wenn § 4 StBVV (Vereinbarung der Vergütung) für Treuhandschaften wohl nach dem Wortlaut nicht direkt Anwendung findet, sollte die Honorarvereinbarung sicherheitshalber in einer gesonderten "Urkunde" in Textform getroffen werden. Treuhandverträge sind grundsätzlich formlos wirksam, sollten aber aus Beweiszwecken schriftlich geschlossen werden.
Im Zusammenhang mit der treuhänderischen Übertragung von GmbH-Anteilen ist eine no...