Der Gesellschafter einer GmbH unterliegt bei Ausübung einer Tätigkeit für die Gesellschaft nur dann nicht der Sozialversicherungspflicht (Rentenversicherung), sofern er aufgrund seines Kapitalanteils von mehr als 50 % maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann oder beherrschend im Unternehmen tätig ist. Das gilt nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung auch, wenn Gesellschaftsanteile treuhänderisch gehalten werden. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines GmbH-Geschäftsführers ist stets die dingliche Ebene (zur Gesellschaft; Eigentumserwerb an den Gesellschaftsanteilen) maßgeblich. Relevant ist damit allein die prozentuale Höhe der Geschäftsanteile, die ihm im eigenen Namen zustehen. Handelt es sich danach um einen Mehrheitsgesellschafter, steht dieser zur Gesellschaft nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann sozialversicherungspflichtig sein
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht "per se" kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Ein Treuhandvertrag ist wegen seiner schuldrechtlichen Wirkung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung.
Ein Treuhandvertrag, nach dem ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Treuhänder Geschäftsanteile für einen Treugeber hält, vermag aufgrund der schuldrechtlichen Wirkungen zwischen den Vertragsparteien nicht die eine abhängige Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließende Rechtsmacht zur Einflussnahme auf die Gesellschafterbeschlüsse einzuschränken.
Die abhängige Beschäftigung eines Gesellschafters einer GmbH, der nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist ausgeschlossen, wenn das regelmäßig der Geschäftsführung zugewiesene Weisungsrecht über die Beschäftigten im Gesellschaftsvertrag ihm gegenüber im Wesentlichen ausgeschlossen ist oder er kraft seiner Gesellschaftsanteile in der Lage ist, eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags herbeizuführen.
Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der aufgrund einer außerhalb des Gesellschaftsrechts abgeschlossenen notariell beurkundeten Treuhandvereinbarung Treugeber sämtlicher Gesellschaftsanteile ist und über eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht verfügt, hat nicht die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern.